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Corona Lnadesverordnung Baden-Württembgerg

Was so irreführend und ärgerlich ist: Die verordnete Regelung wird sehr unterschiedlich interpretiert. Fakt ist, die Landesverordnung untersagt den Betrieb der Häfen mit Restaurant und Hygieneeinrichtungen, aber nicht das Betreten des Geländes und der Stege, wenn diese ausschließlich Mitgliedern zur Verfügung stehen und auch so deklariert sind. In den Häfen wird kein Sport betrieben. Häfen sind also keine Sportstätten. Sie gelten als Parkflächen für Wasserfahrzeuge, vergleichbar mit Stellplatzen an Land für Fahrzeuge, wie PKWs, Bikes, Fahrräder. Selbstverständlich müssen der § 3 der Verordnung eingehalten: Abstand-, 2-Pers.-Regelung und Versammlungsverbote. Erlaubt sind das Betretens der Stege, das An-und Ablegen und somit das Verlassen des Hafens. Da ist auch gut so, weil frische Luft, Bewegung und Sonne in diesen Zeiten so wichtig ist. Genau deswegen sind Sport im Freien also Rad fahren, Joggen und Wassersport erlaubt, ja sogar dringend angeraten! Wo lassen sich Vernunft, Disziplin, Abstand und Stärkung des Immunsystems besser realisieren als auf dem See? Das berücksichtigt diese Landesverordung BW.

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