Die richtige Flaggenführung am See

19.11.2010 von IBN

In der Saison geht es auf dem See bunt zu, in den Augen eines Seemannes manchmal zu bunt, was die Flaggenführung betrifft. Richtige Flaggenführung hat etwas mit guter Seemannschaft zu tun. In loser Folge berichtet die IBN über richtige Flaggenführung und Flaggenbräuche.

Bei guter Seemannschaft ist die Nationale im Topp des Besanmastes oder mittels eines Flaggenstockes zu hissen. Dabei sollte sie in einem Winkel von 45 Grad auswehen, so dass sie auch bei Flaute gut erkenn-bar ist. Der Flaggenstock ist in der Heckmitte zusetzen, ist dies techn-isch nicht möglich, wandert er nach steuerbord. Nichts verloren hat die Nationale am Backstag oder in der Saling. Motorboote können die Nationale hilfsweise auch an der Gösch fahren.

Umgangssprachlich wird so die kleine Flaggenhalterung im Bugbereich von Motoryachten bezeichnet. Der Name Gösch kommt von den „Geusen“, den niederländischen Freiheitskämpfern des 16. Jahrhunderts. Als erste haben sie die Gösch, eine kleine Nationalflagge am Bug gefahren, weil es vorkam, dass ihren Schiffen im Seegefecht mit den Spaniern die große Hauptflagge weggeschossen wurde. Anhand der Gösch konnte man immer noch Freund und Feind unterscheiden.

Am liberalsten ist die Sache mit der Nationalen in Österreich geregelt. Hier gibt es keine spezielle Vor-schrift über das Führen der Nationalflagge auf Booten im Binnenbereich. Der § 7 des Wappengesetzes erlaubt: "Die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens, von Abbildungen der Flagge der Republik Österreich sowie der Flagge selbst zulässig ist, soweit sie nicht geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen." Kurz um beim Führen der österreichischen Nationalflagge auf Booten im Binnenbereich wird an die gute Seemannschaft appelliert.
Anders sieht es bei seegängigen österreeichischen Schiffen aus. Österreichische Seeschiffe – dies sind die vom Verkehrsministerium mit einem „Seebrief“ zugelassene seetaugliche Schiffe dürfen nur die öster-reichische Seeflagge führen. Diese ist an der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Stelle zu hissen, andere Flaggen dürfen an dieser Stelle nicht geführt werden. Auch bestimmt § 3 (2) Seeschiff-fahrtsgesetz, dass andere Hinweise auf die österreichische Nationalität als die Seeflagge unzulässig sind.

Ähnlich sieht es in der Schweiz aus. So bestimmt Art. 3 Seeschifffahrtsgesetz, dass die Schweizer Flagge nur von Schweizerischen Seeschiffen geführt werden darf. Zusätzlich bestimmt der Art. 1 der Verordnung über die schweizerischen Yachten zur See, dass diese die Schweizer Flagge führen, sobald sie im schweiz-erischen Yachtregister eingetragen sind. Der Art 5 der Verordnung über die schweizerischen Yachten zur See regelt Ausnahmen wenn ein Boot nicht ins Schweizer Yachtregister eingetragen werden kann gleich-wohl aber mit einem entsprechenden Ausweis die Schweizer Flagge führen darf. Gleichlautende Bestimm-ungen sind weder im Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt noch in der Binnenschifffahrtsverordnung vorgesehen. Somit regelt keine gesetzliche Vorschrift das führen der Schweizer Nationalflagge auf dem See. Aber auch hier gilt das wie für Österreich gesagte mit der guten Seemannschaft.

In Deutschland regelt das Flaggenrechtsgesetz (FlRG) das Recht zum führen der Bundesflagge. So best-immt der § 14 FlRG, dass „Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der Bundesflagge ges-etzt werden. Aus dem Flaggenrechtsgesetz ergibt sich weiterhin, das Boote mit Flaggenzertifikat zum führen der Bundesflagge verpflichtet sind. Das Flaggenzertifikat stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) aus. An Frankreichsküsten wird das Flaggenzertifikat als Eigentumsnachweis verlangt.

Das deutsche Flaggenrecht ist Personenbezogen. Demnach darf ein deutscher Staatsbürger die deutsche Flagge führen, unabhängig vom Liegeplatz oder Heimathafen seines Bootes. Völkerrechtlich können Drittstatten jedoch, eine andere Regelung für ihr Territorium treffen. So gilt in den Niederlanden die Kurzformel – Deutscher Eigner, Deutscher Heimathafen, deutsche Nationale; Deutscher Eigner, holländischer Heimathaffen, niederländische Nationale. Dort gilt die Regelung, dass sich die Nationale nach dem Heimathafen richtet.

Was hissen Deutsche, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Diese dürfen die Bundesflagge nur hissen, wenn sie von der zuständigen Flaggenbehörde (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, BSH) die Befugnis im Rahmen eines Flaggenscheins erhalten haben.

In der Binnenschifffahrtsordnung ist die Führung der deutschen Nationalflagge nur für die Oder und die Donau als Grenzgewässer geregelt. Da auch die BSO diesbezüglich keine Regelung enthält, ist auch Deutscher Seite das führen der Nationalflagge nicht verpflichten.

Aber: Wenn eine Nationalflagge geführt wird, dann die richtige. Ansonsten begeht der Skipper eine Ord-nungswidrigkeit nach § 16 FlRG und kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000,– Mark belegt werden. Auch gilt in allen drei Binnenschifffahrtsordungen – in der BSO in Art. 3.02 geregelt – der Grundsatz, dass Flaggen weder verschmutz noch verblaßt zu sein haben.

Die richtige Flaggenführung am See

Danke für Ihren o. g. Kommentar. Er sollte wohl immer wieder in vereinfachter, auf den Bodensee gezogener Form veröffentlicht werden. Vieleicht lernen es dann auch diejenigen Bodenseekapitäne dass man einfach nicht mit einer Piratenflagge in einen Hafen einläuft und dann auch noch nach einem Gastplatz fragt.
Andere Flaggen wie zum Beispiel die der Bayern oder die württembergische Flagge sind ebensowenig angebracht wie eine EU Flagge auch wenn sie im oberen Feld die jeweiligen Landesfarben anzeigt.
Rüdiger Haag am 20.05.2013 22:35:15
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