Führerscheine - welche braucht man wo

01.01.2010 von IBN

Vor der grenzenlosen Freiheit auf dem Wasser haben die Behörden in Mitteleuropa die Führerscheinpflicht ab einer bestimmten Bootsgröße beziehungsweise Motorisierung gesetzt. Während beim Bodenseeschifferpatent die Prüfungen vor den Schifffahrtsbehörden erfolgen, sind weitergehende Scheinprüfungen meist in die Hände der Verbände gelegt. Die Patentpflicht am Bodensee ist für alle drei Anrainerstaaten gleichermassen in der Bodensee-Schifffahrtsordnung (BSO) geregelt. Diese besagt, wer ein  maschinengetriebenes Fahrzeug über 4,4 kW (6 PS) oder ein Segelboot mit mehr als 12 Quadratmetern Segelfläche nutzen will, ein Schifferpatent benötigt.

Beim Schifferpatent werden die Kategorien A, B, C und D unterschieden. Die Kategorie A berechtigt zum Führen von Motorbooten soweit diese nicht unter die Kategorie B oder C fallen. Das Schifferpatent B benötigen Kapitäne von Fahrgastschiffen, Patent C Schiffsführer von Güterschiffen. Patentinhaber D ist es erlaubt Segelboote über einer Segelfläche von 12 Quadratmetern zu bewegen. Hat das Segelboot einen Motor über 4,4 kW ist für den Skipper auch gleichzeitig das Patent A vonnöten. Um die Hochrheinstrecke zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen befahren zu können bedarf es einer Zusatzprüfung mit einem umfangreichen Praxisnachweis.

Die jeweiligen Patentprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Ein gewisses Alter ist Voraussetzung um das Schifferpatent zu erhalten. Für Schifferpatent D ist ein Mindestalter von 14 Jahren, bei A von 18 Jahren nötig. Zum Erwerb der Patente B und C ist ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben. 

Eine Patentprüfung kann nur in dem Land abgelegt werden, indem der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Wechselt der Patentinhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Bodenseeanrainerstaat, so bleibt das Patent nur gültig, wenn er es innerhalb eines Jahres umschreiben lässt. Ein Urlauberpatent für jährlich 30 zusammenhängende Tage können Skipper eines „Vergnügungsfahrzeuges“ bei der jeweiligen Schifffahrtsbehörde beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie im Besitz eines in einem Bodenseeanrainerstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind, der nicht auf dem Bodensee gilt. Neuerdings reicht auch ein Internationales Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC. 3/147 dafür aus.

Regelungen in der Schweiz

Der Schiffsführerausweis in der Schweiz lehnt sich an die Patentregelung vom Bodensee an. Mit dem Unterschied, dass es noch eine Kategorie E gibt, zum Führen von Schiffen besonderer Bauart. Beim Mindestalter für den Erwerb muß ein Schweizer in den Kategorien B, C und E nur 20 Jahre alt sein. Auch ist in der Schweiz ein Schiffsführerausweis erst nötig wenn der Maschinenantrieb 6 kW übersteigt oder die Segelfläche mehr als 15 Quadratmeter beträgt. Neben den vom kantonalen Schifffahrtsamt ausgegebenen Schiffsführerausweisen kann der Wassersportler noch den Hochseeschein vom Cruising Club der Schweiz (CCS) erwerben. Es gibt ihn in der Kategorie Motorboot und Segelboot.

Voraussetzungen für den Schein sind ein kantonales Schifferpatent oder ein amtlicher Schiffsführerausweis, ein Nothelferausweis sowie praktische Erfahrungen – 3 Wochen Seefahrt und 1000 Seemeilen. Inhaber des Führerausweises für Yachten auf See Motorboot können durch vorweisen von 300 Seemeilen auf Segelbooten ausserhalb des Binnenbereiches auch die Eintragung „Segel“ erlangen. Ausländische Führerscheine werden anerkannt, wenn sie den Bestimmungen des Heimatlandes entsprechen.

Regelungen in Österreich

Etwas vielfältiger ist das Führerscheinwesen in Österreich. Die Prüfungsgewalt teilen sich Ministerium, Schifffahrtsbehörden und der Österreichische Segel-Verband (ÖSV) sowie Motorboot Sportverband für Österreich (MSVÖ). Keinen österreichischen Befähigungsausweis brauchen der Führer von Motorbooten mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (6 PS) sowie Segler mit reinen Segelfahrzeugen; ebenso Ruderer mit Ausnahme der Führer von Rafts. Für das Rafting in Österreich bedarf es des Schiffsführerpatent-Rafts. Es berechtigt zum selbständigen Führen von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen sind dabei die Wasserstraßen. Der Skipper, welcher im Besitz des Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse ist, darf motorgetriebene Boote bis 10 Meter Länge auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen bewegen. Mit dem Schiffsführerpatent – 10 m dürfen auch die Wasserstraßen befahren werden. Die nächste Stufe ist das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, damit lassen sich schon Boote bis zu 20 Metern Länge auf Seen und Flüsse steuern. Beim Schiffsführerpatent – 20 m sind auch die Wasserstraßen zum Befahren freigegeben.

Bei all diesen Patenten muß der Prüfling mindesten 18 Jahre alt sein und eine Ausbildung zur Leistung Erster Hilfe (8-Stunden-Kurs) nachweisen. Die theoretischen und praktischen Prüfungen nehmen die Schifffahrtsbehörden beim jeweiligen Landeshauptmann ab. Darüber hinaus gibt es noch das Kapitäns-patent – Seen und Flüsse sowie das Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B) mit diesem lassen sich Fahrzeuge jeglicher Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern führen. Beide können ab dem 21. Lebensjahr mit einer theoretischen und praktischen Prüfung durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Schifffahrtsbehörde erworben werden. Neben diesen amtlichen Befähigungsausweisen gibt es noch Verbandscheine wie den Segelführerschein -A- für Binnenfahrt, Junior Segelführerschein A sowie den Segelsurf-Schein vom ÖSV. Der Segelführerschein -A- bestätigt das kompetente Führen von reinen Segelbooten auf Binnengewässern, Wasserstraßen und Flußläufen. Der Prüfling muß das 12. Lebensjahr vollendet haben.

Beim Juniorsegelschein A darf der Prüfling nur zwischen 10 und 14 Jahren sein. Die Gültigkeit des Scheines endet mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Er ermöglicht die Nutzung eines Segelbootes bis zu 15 Quadratmetern Segelfläche auf Binnengewässern. Der Segelsurf-Schein befähigt zum Surfen auf Binnengewässern und Fluß-nähe sowie in Küstennähe, soweit diese nicht behördlichen Sonderbestimmungen unterliegen. Das Mindestalter für die Prüfung liegt bei 14 Jahren. Österreichische Binnenpatente werden vom österreichischen Verkehrsministerium als Befähigungsausweise zum Befahren von Küstengewässern grundsätzlich nicht anerkannt. Ob und inwieweit einzelne Küstenstaaten Binnenpatente in ihren Küstengewässern anerkennen ist dem Verkehrsministerium nicht bekannt. Auch sind österreichische Staatsbürger nicht dazu verpflichtet einen amtlichen Befähigungsausweis zur Schiffsführung auf Küstengewässern zu erwerben. Was jedoch nicht bedeutet, dass die Yachtführung auf See in den Hoheitsge-wässeern eines Küstenstaates ohne jeglichen Befähigungsnachweis gestattet wäre. Da es kein Inter-nationales Abkommen gibt, sind die Vorschriften des jeweiligen Uferstaates zu beachten. In der Praxis werden die im Heimatstaat ausgestellten amtlich anerkannten Befähigungsausweise von allen Mittelmeeranrainerstaaten akzeptiert.

Wer also als Österreicher darüber hinaus kompetent das Meer befahren möchte bedarf weiterer amtlich anerkannter Befähigungsausweise. Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung bei allen drei Scheinen ist eine Mindestalter von 18 Jahren sowie der Nachweis einer Ausbildung in Erste-Hilfe-Leistung (16 Stunden Kurs). Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung erfolgen. Da gibt es einmal den Befähigungsausweis für Küstenfahrt Fahrtbereich 2 (20 sm) einmal in der Ausführung für Motoryachten zum anderen für Segelyachten. Er berechtigt zum Führen einer Yacht zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen gemessen von der Küste aus. Für Motoryachten bedarf es 300 Seemeilen Seefahrtserfahrung und einer Nachtansteuerung, beides ab dem 16. Lebensjahr. Bei Segelyachten sind 800 Seemeilen und 3 Nachtfahrten als Seefahrtserfahrung nachzuweisen.

Mit dem Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt Fahrtbereich 3 (200 sm) lassen sich Yachten in küstennahen Gewässern im Bereich von 200 Seemeilen gemessen von der Küste bewegen. An praktischen Voraussetzungen für die Ausführung Motoryachten muß der Prüfling 500 Seemeilen Seefahrtserfahrung, eine Nachtansteuerung und eine Überfahrt über 60 Seemeilen vorweisen. Beim „BFA für FB 3“ für Segelyachten sind 1500 Seemeilen, 5 Nachtfahrten und 5 Überfahrten über 60 Seemeilen in 3 verschiedenen Revieren an Seefahrtserfahrung gefordert. Darüber hinaus gibt es noch den Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt Fahrtbereich 4. Er wird benötigt für alle Fahrten welche über den Fahrtbereich 3 hinausgehen. Für Motoryachten ist eine Seefahrtserfahrung von 3000 Seemeilen und eine Überfahrt von 300 Seemeilen vorgeschrieben. Bei der Ausführung für Segelyachten muß der Kandidat 5000 Seemeilen, 20 Nachtfahrten, 10 Überfahrten über 60 Seemeilen in 5 verschiedenen Revieren und 2 Überfahrten über 500 Seemeilen in 2 Revieren vorweisen.

Jeder Befähigungungsausweis (BFA) kann direkt erworben werden. So braucht es etwa für den Erwerb des „BFA-FB 4“ in keinsterweise den Nachweis eines anderer BFA wie etwa „BFA-FB 2 oder FB 3“. Ein österreichischer Staatsbürger kann rechtswirksam nur die oben genannten Patente oder Befähigungsausweise – diese vom ÖSV oder MSVÖ ausgestellt und jeweils von der Obersten Schifffahrtsbehörde bestätigt – erwerben oder das im jeweiligen Land gültige. So kann ein Österreicher an der italienischen Adria nur motorisierten Wassersport betreiben wenn er einen österreichischen Befähigungsausweis besitzt oder den entsprechenden italienischen Führerschein. Der alleinige Besitz des italienischen Führerscheins berechtigt ihn jedoch nicht motorisierten Wassersport in Österreich zu betreiben.

Andere Ausweise von Privaten, Schiffsführerschulen, Yachtschulen wie etwa „Yacht Master Licence“ des „Verbandes der Konzessionierten Schiffsführerschulen Österreich“ sind vom Seeschifffahrtsgesetz nicht anerkannt und haben daher nur privatrechtlichen Charakter. Diese Scheine gelten gegenüber den Behörden der Uferstaaten nicht als offizielle Dokumente Österreichs. Bei eintreten eines Versicherungsfalles ist die Versicherung gegenüber Inhabern solcher Scheine leistungsfrei, sofern sie diese Scheine nicht ausdrücklich als Befähigungsausweise anerkannt hat. Ausländische Sportbootfahrer benötigen in Österreich, wenn sie einen entsprechenden Befähigungsnachweis oder ein „Internationales Zertifikat für Führer von Sportbooten“ vorweisen können keinen weiteren Befähigungsausweis. Doch aufgepasst, wer nur im Besitz eines Bodenseeschifferpatentes ist darf zwar die Binnengewässer befahren, davon ausgenommen sind jedoch die Wasserstraßen, sprich Donau.

Regelungen in Deutschland

Recht umfangreich stellt sich das Patent- und Führerscheinwesen in Deutschland dar. Wichtig für die jeweilige Gültigkeit der Patente ist die Unterscheidung zwischen Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen (siehe auch Kasten). Grundsätzlich gilt auf allen Binnenschifffahrtsstraßen eine Patentpflicht. Kein Befähigungsnachweis ist erforderlich für das Führen von Sportbooten unter Muskelkraft, Segel oder einer Motorennutzleistung bis zu 3,68 kW (5PS) an der Propellerwelle wenn die Bootslänge 15 Meter nicht überschreitet. Zum Fahren von motorbetriebenen Sportbooten bis zu 15 Metern Länge ist auf deutschen Binnenwasserstraßen der amtliche Sportbootführerschein -Binnen- erforderlich. Die Wasserverdrängung ist nach neuem Recht nicht mehr entscheidend. Ein Bestandsschutz gilt für Sportbootführerscheine-Binnen die vor dem 1. Januar 1998 erworben wurden. Diese berechtigen den Inhaber auch weiterhin Sportboote von weniger als 15 Kubikmetern Verdrängung zu führen, auch wenn diese länger als 15 Meter sind. Dieser Bestandsschutz gilt nicht für den Rhein.

Für Sportboote über 15 Metern bis zu 25 Metern Länge braucht der Skipper das Sportschifferzeugnis E. Auf dem Rhein hingegen wird das Sportpatent benötigt. Dieses ist auch auf den übrigen Binnenwasserstraßen gültig. Schiffsführer die Wasserfahrzeuge bis zu 35 Metern Länge steuern wollen benötigen das Schiffer-patent C2. B-Schifferpatentinhaber dürfen Wasserfahrzeuge aller Art bewegen. Für den Rhein braucht der Schiffsführer bis zu 35 Metern Länge das Kleine Rheinpatent, darüber ist das Große Rheinpatent erforderlich. Daneben gibt es noch eine Reihe von exotisch anmutenden Patenten, etwa das Behördenpatent, das Feuerlöschboot D2-Patent, den Fähreführerschein F sowie das Streckenzeugnis für die Oberweser. Wer Kanalpenichen auf dem Rhein-Rhone-Kanal auf der Strecke zwischen Basel und den Schleusen Iffezheim lenken möchte, bedarf des Kanalpenichenpatentes.

Doch zurück zum Sportbootführerschein-Binnen. Er wird als amtlicher Führerschein für Sportboote mit Antriebsmaschine, unter Segel und für Segelsurfbretter erteilt. Voraussetzung für die Zulassung zur Prü-fung ist bei unter Segel ein Mindestalter von 14 Jahren, bei unter Motor von 16 Jahren. Bleibt die Frage offen, ob sich auch ohne den Sportbootführerschein-Binnen (SBF-B) mit einem motorbetriebenen Sportboot die bundesdeutschen Binnenwasserstraßen befahren lassen? Neben dem zur Zeit aktuellen Sportbootführerschein-Binnen gelten noch einige andere Befähigungsnachweise älteren Datums weiter. Daneben gibt es Patente aus der Berufsschifffahrt oder von anderen Institutionen wie etwa Feuerwehr, DLRG, Bundeswehr, Polizei, die den SBF-B ersetzen können. Insgesamt existieren rund 60 verschiedene Befähigungsnachweise dieser Art, nähere Informationen darüber gibt es beim DSV oder DMYV.

Zum Befahren der Seeschifffahrtsstraßen benötigt der Skipper eines Sportbootes motorisiert mit mehr als 3,68 kW (5 PS) den amtlichen Sportbootführerschein-See. Prüfungsvoraussetzung ist ein Mindest-alter von 16 Jahren. Die praktische Prüfung erfolgt nur mit dem Motorboot, es werden keine Segelkenntnisse geprüft. Gleichwohl können Inhaber dieses Scheines ein Segelboot in Küstengewässern führen. Es liegt also im Verantwortungsbereich jedes Einzelnen sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Eine Möglichkeit wäre bei einem DSV-Verein den Sportsegelschein zu erwerben.

Die beiden Sportbootführerscheine schreibt der Gesetzgeber zwingend vor zum Führen von motorgetriebenen Sportbooten auf den entsprechenden Wasserstraßen. Die nachfolgenden, beschriebenen Scheine sind freiwillige amtliche Befähigungsausweise mit denen weitergehende theoretische sowie praktische Fähigkeiten zum Führen von Yachten nachgewiesen werden können. Der Scheininhaber unterstreicht damit, dass er ein Sportboot in den entsprechenden Gewässern nicht nur bewegen darf, sondern auch kann. Der Sportküstenschifferschein (SKS) gibt es wahlweise für Motoryachten oder Segelyachten. Er entspricht dem früheren BR-Schein. Mit dem SKS lassen sich Küstengewässer bis zu 12 Seemeilen vor der Festlandküste befahren. Als Praxisnachweis sind 300 Seemeilen nach Erwerb des Sportbootführerscheins-See erforderlich. Ab dem 1. Januar 2008 ist auch der besitz des Beschränkt gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) erforderlich.

Auch die zwei weiteren Scheine gibt es in den Ausführungen Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel. Da wäre der Sportschifferschein (SSS) mit dem alle Küstengewässer bis 30 Seemeilen vor der Festlandküste einschließlich der Randmeere befahren werden können. Für den nötigen Praxisnachweis sind entweder 700 Seemeilen nach Erwerb des SKS oder eines vor dem 1. Oktober 1999 ausgestellten BR-Scheins oder mindestens 1000 Seemeilen auf See nach Erwerb des Sportbootführerscheins-See erforderlich. Ab 1. Januar 2008 ist noch der Besitz des Allgemeingültigen Funkbetriebszeugnisses (LRC) nachzuweisen. Als krönender Abschluß läßt sich dann noch der Sporthochseeschifferschein (SHS) machen. Er gilt für die weltweite Fahrt. Themenschwerpunkt der rein theoretischen Prüfung ist die astronomische Navigation.

Dann gibt es noch die reinen Verbandsscheine. Zum einen den DSV-Jüngstensegelschein. Er dient jungen Seglern, ab dem Alter von 7 Jahren, in ausgewählten begrenzten Revieren als Befähigungsnachweis zum segeln von Jollen bis zu einer Segelfläche von 13 Quadratmetern. Mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird er ungültig. Zum anderen den Segelsurfgrundschein. Er wird vom DSV und VDWS ausgegeben und führt in die praktischen und theoretischen Grundkenntnisse zur Beherrschung einen Surfbrettes ein. Bei Ranglistenregatten und in manchen Revieren ist er Pflicht. Ganz neu ab diesem Jahr hat der DSV sein Führerscheinwesen überarbeitet. Neben den amtlichen Führerscheinen wird es nur noch, neben den Oben erwähnten, den Sportsegelschein (SPOSS) geben. Der SPOSS wird ausschließlich von DSV-Vereinen ausgebildet, geprüft und erteilt. Er bescheinigt dem erfolgreichen Prüfling die für die Sportart Segeln notwendigen Segel- und Regattakenntnisse zu besitzen. Voraussetzungen für den Erwerb ist ein Mindestalter von 14 Jahren nötig.

In der Probephase befindet sich noch der Charterschein. Er ersetzt nicht den Sportbootführerschein-Binnen, sondern ist lediglich ein vom Charterunternehmen ausgegebener Befähigungsnachweis ein Hausboot mit maximaler Länge von 13 Metern und einer Höchstgeschwindigkeit von 12 km/h und nicht mehr als zehn Personen an Bord zu führen. Nach einer etwa dreistündigen theoretischen und Praktischen Einweisung gilt er immer nur einmalig für den gerade angetretenen Törn. In der Versuchsphase ist dies auf bestimmte Reviere in Mecklenburg-Vorpommern sowie einem Teilabschnitt der Saar beschränkt.
Aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen werden die aktuellen deutschen Führerscheine auch im Ausland anerkannt. Treibt jemand häufig im Ausland Wassersport und besitzt ältere Führerscheine bei denene eine Anerkennung fraglich erscheint, sollte er diese besser bei den ausstellenden Verbänden in die neuen Vordrucke umschreiben lassen, um unnötige Schwierigkeiten zu vermeiden. In Deutschland gelten diese älteren Führerscheine und Patente jedoch weiterhin. 

Gültige ausländische Befähigungsnachweise werden in Deutschland im Gegenzug anerkannt, wenn der Inhaber keinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Wird für diesen Personenkreis in deren Heimatland keine Befähigung für das Führen von Sportbooten gefordert, so entfällt diese auch hier. Diese Regelungen gelten maximal 1 Jahr seit der Einreise. Aber auch hier gibt es eine Ausnahme, für den Rhein wird immer ein entsprechender Befähigungsnachweis gefordert. Im Oktober des Jahres 1998 einigte sich die Hauptar-beitsgruppe Binnenschifffahrt der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation in der Resolution Nr. 40 auf die Einführung eines „Internationalen Zertifikats für Führer von Sportbooten“. Vorrangig ging es dabei um ein einheitliches Aussehen und die darauf zu platzierenden erforderlichen Daten.

In der Schweiz genügt der Hochseeschein des CCS diesen Anforderungen. In Deutschland besitzen alle amtlichen Führerscheine ab dem 1. April 2000 dieses Format. Früher erworbene Sportbootführerscheine können in die aktuelle Form umgeschrieben werden (siehe Kasten Umschreibung). 

In Österreich sind die Verbände derzeit mit den Behörden in Verhandlung über die Einführung des „Inter-nationalen Zertifikats für Führer von Sportbooten“ für die Befähigungsausweise der drei Fahrtenbereiche. Wann es jedoch zu solch einem „Internationalen Zertifikat“ kommt ist ungewiß.

Wer sich glücklich schätzen kann als ersten amtlichen Schein das Bodensee-Schifferpatent erfolgreich zu erwerben kann diesen bei den zuständigen Verbänden in den Sportbootführerschein-Binnen umschreiben lassen (Kostenpunkt 14 Euro). Ein weiterer Vorteil ist, dass die Praxisprüfung beim Sportbootführerschein-See anerkannt wird. Weiterhin besteht die Möglichkeit den alte BR-Schein in den Sportküstenschiffersschein (SKS) umschreiben zu lassen, wenn man indem Besitz des Sportbootführerscheins See ist (Kostenpunkt 29 Euro). Für BR-Scheine ausgestellt vom 1.1.1998 bis zum 30.9.1999 müssen darüber hinaus noch 500 Seemeilen ersegelt im Besitz des BR-Scheines nachgewiesen werden. BR-Scheine ab dem 1.10.1999 lassen sich nicht mehr umschreiben.

An das „Internationales Zertifikat für Führer von Sportbooten“ lehnt sich der neue Schweizer Hochsee-Schein an. Er ist nun im Scheckkartenformat in hellblauer Grundfarbe mit rotem CCS-Stander erhältlich. Alte Hochsee-Scheine können gegen eine Gebühr von 60,– Schweizer Franken beim Cruising Club der Schweiz umgeschrieben werden. Ab dem 1. April 2000 entsprechen die deutschen Sportbootführerscheine dem „Internationalen Zertifikat für Führer von Sportbooten“. Ältere Sportbootführerscheine lassen sich gegen eine Gebühr von 19 Euro in dieses internationale Format umschreiben.

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