Katamaran-Reederei beantragt durchgängigen Vorrang
Friedrichshafen/ Konstanz, 15.12.2022 von IBN
Die WRE zum Betrieb der Katamarane war bisher dahingehend eingeschränkt, dass das Führen des „grünen Balls“ auf den Bereich des Konstanzer Trichters und der Hafenan- und Einfahrt zum Friedrichshafener BSB-Hafen beschränkt war.
In erster Linie beziehen sich die Betreiber auf Artikel 1.15 der Bodensee-Schifffahrtsordnung, nach dem „Fahrgastschiffen, die im Linienverkehr nach einem veröffentlichten Fahrplan eingesetzt sind, (…) die zuständige Behörde auf Antrag einen Vorrang nach Maßgabe dieser Verordnung einzuräumen (hat). Anderen Fahrzeugen, ausgenommen Vergnügungsfahrzeugen, kann die zuständige Behörde auf Antrag einen solchen Vorrang einräumen, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordert.“
Während der erste Teil des Artikels für den Linienverkehr zwischen Friedrichshafen und Konstanz klar erfüllt ist und keinen Interpretationsspielraum zulässt, argumentieren die Betreiber zudem, dass auch bei der Begegnung mit einem Kursschiff die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs profitiere, wenn dieses durchgängig als Vorrangschiff verkehre und erkennbar sei. Skipper patentfreier Boote oder auswärtige Gäste, die mit einem Ferienpatent auf dem Bodensee unterwegs seien, wüssten häufig nichts von der bisherigen Regelung und seien dann irritiert. Unvorhersehbare Ausweichmanöver und gegebenenfalls weitere unklare Situationen mit anderen Verkehrsteilnehmern könnten die Folge sein.
Mehr Klarheit und damit Sicherheit schaffe zudem die mit dem Vorrang verbundene Kurshaltepflicht gegenüber ausweichpflichtigen Fahrzeugen. Als bisher auf dem See als ausweichpflichtige Motorboote verkehrend, bargen die erforderlichen Ausweichmanöver der Katamarane ebenfalls ein nicht unerhebliches Maß an Interpretationsspielraum für andere Verkehrsteilnehmer und führten zudem zu signifikanten Verzögerungen im Kursbetrieb, so die Betreiber. Eine durchgängige Kurshaltepflicht („Wegerecht“) der Katamarane führten demnach zu einer besseren Berechenbarkeit für die ausweichpflichtigen Boote.
Wie geht es weiter?
Das Landratsamt Konstanz, Amt fu¨r Baurecht und Umwelt, Untere Wasserbehörde, fu¨hrt derzeit das förmliche wasserrechtliche Erlaubnisverfahren nach § 93 Wassergesetz Baden-Wu¨rttemberg (WG) durch. Der eingereichte Antrag vom 11.07.2022 liegt in der Zeit vom 05.12.2022 bis 05.01.2023 (Auslegungszeitraum) zur öffentlichen Einsichtnahme während der u¨blichen Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Konstanz, der Stadtverwaltung Friedrichshafen und dem Landratsamt Konstanz aus. Daru¨ber hinaus kann der Antrag im o.g. Auslegungszeitraum auch auf der Internetseite des Landratsamtes Konstanz eingesehen werden.
Dieses teilt mit, dass eingegangene Einwände im Rahmen eines gesondert anzuberaumenden Erörterungstermins besprochen werden. Sofern mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, vom vorgenannten Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt sowie die Zustellung der Entscheidung u¨ber die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Der Bodensee-Segler-Verband spricht sich dafür aus, dass die zuständige Behörde das durchgängige Wegerecht, auf den Zeitraum von zwei Jahren befristet, erteilen soll. Dieser Zeitraum solle dazu dienen, Erfahrungen mit der neuen Regelung zu sammeln und die Situation dann erneut zu bewerten.