Überwachter Selbsttest wird anerkannt
Wie sind die derzeitigen Regeln in den Häfen?
Stuttgart, 17.06.2021 von IBN
Dieser Zeuge muss Anbieter einer Dienstleistung sein, also beispielsweise der Hafenbetreiber oder eine von ihm beauftragte dritte Person wie zum Beispiel der Hafenmeister. Diese Person muss „geeignet“ sein. Die Verordnung verlangt, dass sie „zuverlässig und in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen und die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen.“
Eine derart ausgestellte Bescheinigung gilt, ebenso wie die Bescheinigung eines offiziellen Testzentrums, 24 Stunden lang.
Für Tagesgäste gelten diese Auflagen nicht.
Laut einer Bayrischen Ministeriumssprecherin gilt in Bayern eine vergleichbare Handhabung.
Hier geht es zur Verordnung.