Übernachtung auf dem Boot zulässig

Bestätigung der Pressestelle

Radolfzell, 27.04.2021 von Michael Häßler

Die gestrige Meldung, dass Übernachtungen auf dem Boot zulässig sind, wurde heute vormittag von der Pressestelle des Landratsamts Bodenseekreis bestätigt.

Hintergrund war ein zunächst unbestätigter Mailverkehr, den wir hier im Wortlaut wiedergeben:

Nachdem es zur Auslegung der Regeln des – jüngst geänderten – Infektionsschutzgesetzes des Bundes (IfSG) unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob das Übernachten auf einem Boot als Verletzung der Ausgangssperre anzusehen ist, hat das Landratsamt Bodenseekreis beim Sozialministerium eine Rechtsauskunft eingeholt, um eine – zumindest für Baden-Württemberg – einheitliche Gesetzesanwendung sicher zu stellen. Das Sozialministerium hat uns heute mitgeteilt, dass es ein Boot als „eigene Unterkunft“ ansieht und daher ein Übernachten dann zulässig ist, wenn die sonstigen Hygieneregeln eingehalten werden. Das gilt insbesondere für die Maßgabe des § 28 b Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach an privaten Zusammenkünften nur Angehörige des eigenen Haushalts und maximal einer weiteren Person teilnehmen dürfen.

 

Freundliche Grüße

Lothar Wölfle

Landrat

Gilt das auch für Yachtcharter?

Landrat Wölfle trennt leider nicht zwischen Eigner- und Charterbooten.
Hier wäre eine Klärung hilfreich.
Sandor-Csaba Ats am 02.05.2021 13:09:26
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