Polizei handelt nach dem Grundsatz der Gefahrenabwehr
Orientierung am Einzelfall
Göppingen, 23.04.2021 von IBN
Derzeit ist es rechtlich noch nicht geklärt, ob die Ausgangsbeschränkung nach § 20 (7) CoronaVO BW bzw. § 28b IfSG das Übernachten auf Booten zulässt, teilt das Präsidium Einsatz, die übergeordnete Behörde der Baden-Württembergischen Wasserschutzpolizei mit.
„Somit wird sich das polizeiliche Handeln meiner Kollegen,“ so die Auskunft von Polizeisprecher Armin Förster, „im Rahmen der Gefahrenabwehr immer am vorliegenden Einzelfall orientieren.“
Wir appellieren in diesem Zusammenhang an die Bootsbesatzungen, so Förster, immer kritisch abzuwägen, ob eine Übernachtung auf dem Boot unbedingt notwendig und der Eindämmung des Pandemiegeschehens zuträglich ist.
Die Presseanfrage bezog sich auf Übernachtungen am Anker. Im Hafen gelten die Vorgaben des Hafenbetreibers, bzw. der Ortspolizeibehörde.