Polizei handelt nach dem Grundsatz der Gefahrenabwehr

Orientierung am Einzelfall

Göppingen, 23.04.2021 von IBN

Derzeit ist es rechtlich noch nicht geklärt, ob die Ausgangsbeschränkung nach § 20 (7) CoronaVO BW bzw. § 28b IfSG das Übernachten auf Booten zulässt, teilt das Präsidium Einsatz, die übergeordnete Behörde der Baden-Württembergischen Wasserschutzpolizei mit.

„Somit wird sich das polizeiliche Handeln meiner Kollegen,“ so die Auskunft von Polizeisprecher Armin Förster, „im Rahmen der Gefahrenabwehr immer am vorliegenden Einzelfall orientieren.“

Wir appellieren in diesem Zusammenhang an die Bootsbesatzungen, so Förster, immer kritisch abzuwägen, ob eine Übernachtung auf dem Boot unbedingt notwendig und der Eindämmung des Pandemiegeschehens zuträglich ist.  

Die Presseanfrage bezog sich auf Übernachtungen am Anker. Im Hafen gelten die Vorgaben des Hafenbetreibers, bzw. der Ortspolizeibehörde.

 

Kann das jemand erklären

was das Übernachten auf einem Boot mit Eindämmung der Pandemie zu tun hat ? Wenn Leute sich am Tag auf dem Boot aufhalten und dort Kontakt hatten, haben sie den gleichen Kontakt auch in der Nacht. Der Unterschied sollte schon mal erklärt werden, denn ich sehe ihn nicht
Hubert Riedmann am 25.04.2021 14:52:31

Antwort auf Kann das jemand erklären

Das ist nicht zu erklären. Genau so etwas macht die Leute auf Dauer Mürbe. Selbst wenn man argumentiert dass bei Übernachtungen an Bord auch mal etwas Alk. getrunken wird, was dann zur Folge hat das böse, böse Dinge geschehen........
Blödsinn! Wer nach 15 Monaten Corona nicht verstanden hat worum es geht, den trifft die Erleuchtung auch im 16ten Monat nicht. Wer sich also nach zwei Bier mit anderen zum lustigen Virentausch auf dem Vordeck trifft, der spendet seine Viren bei Übernachtungsverbot eben zuhause an andere.
Ralf Wiechert am 28.04.2021 12:07:51
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