Welches Ministerium ist zuständig?

Was hat der Verkehrsminister mit Sport zu tun?

Radolfzell, 17.04.2020 von Michael Häßler

Sowohl die Wasserschutzpolizei als auch die Landratsämter Bodenseekreis und Konstanz haben sich bei ihren Interpretationen der Corona-Verordnung seit dem 23. März auf Aussagen des Baden-Württembergischen Verkehrsministeriums gestützt.

Auch die mittlerweile vom Staatsministerium, und auch vom Landratsamt Konstanz korrigierte Aussage, dass Bojenfelder ebenfalls Sportstätten seien, ging auf diese Quellen zurück. 

Aber ist das Verkehrsministerium hier überhaupt zuständig? So weit die betreffenden Hafenanlagen „öffentlich“, also Teil des öffentlichen Personennahverkehrs sind, erscheint das durchaus nachvollziehbar. Doch wie sieht das bei reinen Sportboothäfen aus?

Das Staatsministerium verwies bei dieser Frage direkt an die Pressestelle des Verkehrsministeriums. Dessen Antwort lautet: „Bei der Corona-Verordnung handelt es sich um eine Verordnung der Landesregierung und nicht um eine solche des Sozialministeriums. Rechtsgrundlage für diese Verordnung ist das Infektionsschutzgesetz. Verkehr mit Booten entsteht nicht nur in öffentlichen Hafenanlagen, sondern bei jeder Nutzung eines Bootes. Im Übrigen wurden die Ergebnisse der Auslegung des Verkehrsministeriums inzwischen durch die 4. Änderung der Corona-Verordnung weitgehend durch die speziell für Sportboothäfen geschaffene Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5a aufgegriffen.“

Parallel ging eine Anfrage ans Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. Die IBN wollte wissen, welche Zuständigkeiten der Verkehrsminister bei Sporthäfen hat oder ob dieser Bereich nicht eher dem Kultusministerium zuzuordnen ist. „Wir sind zwar als Ministerium für Kultus, Jugend und Sport für die Förderung des Breiten- und auch des Spitzensports zuständig,“ so die Auskunft der Pressestelle. „Allerdings geht es hier ja um Fragen, die Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes betreffen, und hier ist ganz klar das Sozial- resp. Gesundheitsministerium zuständig.“ Weiter führt das Ministerium aus: „Dies entspricht auch der Corona-Verordnung der Landesregierung, die das Sozialministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung, den Betrieb (etwa von Sportanlagen etc.) von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.“ Zur Zuständigkeit des Verkehrsministeriums äußerte sich das Kultusministerium nicht.

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