Corona Verordnung in Baden-Württemberg gilt nur für Sporthäfen
Bojenfelder und Steganlagen sind ausdrücklich ausgenommen
Radolfzell, 15.04.2020 von IBN
IBN: Welche Wassersporteinrichtungen sind von der Corona-Verordnung betroffen?
Paragraf 4 Abs. 5a erfasst ausdrücklich Sportboothäfen, nicht jedoch Steganlagen und Bojenliegeplätze. Die Coronaverordnung unterscheidet nicht zwischen Häfen in kommunaler und privater Trägerschaft
IBN: Darf man sich mit einem Sportboot auf dem Bodensee bewegen?
Die Corona-Verordnung untersagt lediglich den Betrieb von Sportstätten (Sporthäfen d.Autor). Die Ausübung von Sport unter Einhaltung der Kontaktregeln im öffentlichen Raum (dazu zählt auch die Seeoberfläche) ist nicht umfasst. Sofern keine Nutzung von Sportstätten erforderlich ist um ein Boot in Betrieb zu nehmen, verbietet die Corona-Verordnung nicht die Bootsnutzung.
IBN: Dürfen Liegeplatzinhaber ihr Boot auf dem Wasserweg zum Liegeplatz bringen und dort festmachen? Dürfen bereits im Wasser liegende Boote vom Eigner aufgesucht werden?
Die Corona-Verordnung erlaubt das Sichern der Boote, das Ein- und Auswassern und die Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Inwieweit die Nutzung des Hafens im Einzelfall möglich ist, muss mit den Hafenbetreibern direkt geklärt werden. Diese sind verantwortlich dafür, dass die Corona-VO in ihren Häfen eingehalten wird und entscheiden über die nötigen Maßnahmen.
IBN: Dürfen Bootsbesitzer am Boot anstehende Arbeiten an Land oder am Liegeplatz erledigen?
Es gilt bislang keine allgemeine Ausgangsperre. Aufenthalte im öffentlichen Raum sind jedoch nur alleine, mit einer weiteren Person oder den im Haushalt lebenden Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Soweit möglich, sollte zu anderen Menschen oder Menschengruppen ein Abstand von 1,5 Meter eingehalten werden. Das gilt an Land und zu Wasser.
IBN: Wird es für den Bodensee kurzfristig einheitliche Regelungen geben?
Das Infektionsschutzrecht … liegt in Deutschland in der Zuständigkeit der einzelnen Länder. Die Länder haben zur Eindämmung unterschiedliche Regelungen erlassen. Dies betrifft nicht nur den Sport- /Freizeitbereich sondern auch viele andere Lebens- und Arbeitsbereiche. Unterschiedliche Regelungen gibt es erst recht in anderen Staaten wie Österreich und der Schweiz.
Im Bodenseeraum werden die Schifffahrt betreffende Regelungen üblicherweise in der ISKB (Internationale Schifffahrtskommission für den Bodensee) abgestimmt. Die ISKB tagt zwei Mal jährlich. Die nächste Sitzung Ende April musste aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden.
Im Rahmen eines Austausches der Regierungschefs der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) zu diesem Thema, in der die oben genannten Länder Mitglied sind, wurde deutlich, dass die geltenden Verordnungen zur Corona-Krise den Wassersport am Bodensee nicht einheitlich erfassen.
Generell ist festzuhalten, dass das Einwassern oder Ausfahren aus Häfen von den Anrainern am Bodensee nicht erwünscht wird, auch dort wo es noch nicht verboten ist. Grundsätzlich sind daher momentan alle Wassersportler aufgefordert, Zurückhaltung zu üben.