Grenzverlauf beachten !

Seerhein

Konstanz, 09.04.2020 von IBN

Wie die Wasserschutzpolizei Konstanz mitteilt, ist das Befahren des Bodensees im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Konstanz grundsätzlich erlaubt. Da die Grenzen zu Österreich und der Schweiz nach wie vor geschlossen sind, gelte es zu beachten, dass ein Überfahren der Grenzen nur im Rahmen von Transitfahrten erlaubt seien.

Im Untersee, dem Seerhein und im Konstanzer Trichter gilt die Realteilung, also ein Grenzverlauf in der Gewässermitte. Nach Auskunft der Bundespolizeiinspektion Konstanz bestünden gegen ein kurzzeitiges Befahren der Flussstrecke als Transitfahrt keine Einwände.

Wer also mit dem Motorboot vom Untersee in den Obersee oder umgekehrt fahren möchte, kann dies tun. Ansonsten darf die Grenze aber, auch auf dem See, nicht überfahren werden. Ein Schweizer Skipper darf also nicht auf einem deutschen Seeteil  stilliegen und umgekehrt.

Außerdem gelte es, die jeweils vor Ort bestehenden, teils kommunal unterschiedlichen Bestimmungen zum Hafenbetrieb oder dem Ein- und Auswassern zu beachten. 

Und wie sieht es für Schweizer auf dem Obersee aus?

Da der Bodensee ja ein Condominium ist, gibt es am Obersee ausser in der Konstanzer Bucht ab dem Läutwerk keine Grenzen.
Klar darf man in DE oder AT in keine Hafen einlaufen oder sonst wie an Land gehen.
Aber gegen Ankern z.B. in der Güll oder im Malerwinkel spricht rechtlich doch nichts?
Glas Fendant am 09.04.2020 22:42:19

Condominium und Ausschließlichkeitszonen

Es stimmt, dass der Obersee von den Anrainerstaaten als Condominium gemeinsam verwaltet wird.
Der Überlinger See aber ist eine sogenannte Ausschließlichkeitszone", also deutsches Staatsgebiet, weil das gesamte Ufer auch deutsch ist.
Für den Konstanzer Trichter, den Seerhein und den Untersee (als solchen, ohne Zeller- und Gnadensee) gilt die Realteilung mit Grenzverlauf in der Gewässermitte.
Somit ist auch der Zeller- und Gnadensee automatisch eine Ausschließlichkeitszone.
Klaus Lohmüller am 23.04.2020 10:48:05
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