Landratsamt Konstanz präzisiert Corona-Verordnung

Ergänzt am 7.4.2020

Konstanz , 06.04.2020 von IBN

Wie der Leiter des Konstanzer Schifffahrtsamt, Claus Funk mitteilt, wurde eine „abgestimmte Fassung“ zur Auslegung der CoronaVO durch das Landratsamt Konstanz verabschiedet.

Die Corona-VO ist einzuhalten, die Einhaltung der Corona-VO obliegt bezüglich Häfen grundsätzlich den Ortspolizeibehörden. Aus der Corona-VO leitet sich für uns folgendes rechtlich ab:

- Segelschulen fallen unter Bildungseinrichtungen iSd § 4 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Verordnung und sind daher zu schließen.

- Yachthäfen fallen unter Sportstätten iSd § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung, ihr Betrieb ist danach untersagt. Die gesamte Infrastruktur bleibt geschlossen, d.h. z.B. Wasser, Strom, Absauganlagen, WC, Duschen sind nicht in Betrieb. Jegliche Sportveranstaltung etwa in Segelvereinen ist damit ebenfalls untersagt

- Bootsliegeplätze, die von einer öffentlichen Straße zugänglich sind, sind keine Yachthäfen und damit keine Sportstätten.(Ergänzung am 4.4.2020: Damit seien lt. Claus Funk vom Schifffahrtsamt Konstanz beispielsweise solche Plätze gemeint, wie sie in Konstanz am Seerhein liegen.)

- Es besteht kein generelles Betretungsverbot für die Hafenanlagen, das Gelände darf unter Einhaltung der in § 3 CoronaVO genannten Bestimmungen betreten werden, schon aus Sicherheitsgründen.

- Die zuständigen Hafenbetreiber sind verantwortlich dafür, dass die Corona-Verordnung in ihren Häfen eingehalten wird und entscheiden über die nötigen Maßnahmen.

- Das Befahren des Sees ist nicht untersagt.

Weitergehende Einschränkungen lassen sich aus unserer Sicht nicht aus der CoronaVo ablesen. Insbesondere besteht im Bußgeldkatalog keine Sanktionierungsmöglichkeit für Leute, die auf den See hinausfahren.

Allerdings können natürlich die Gemeinden die Belegung der Liegeplätze in ihren Gemeindehäfen aussetzen, z.B. aus den bekannten Bedenken heraus, dass damit der Tourismus angekurbelt würde, oder weil es eben doch unkontrollierbare Situationen im Sinne von Abstandsgebot, bzw. Ansammlungsverbot sind. Bei Häfen, die nicht Gemeindehäfen sind, obliegt diese Aufgabe dem jeweiligen Inhaber.“

zum Mitmachen: Antrag 8.4. an LA Bodenseekreis mit Argumentation zur Gestattung

Folgende Initiative habe ich am 8.4. ergriffen und schlage vor, dass die IBN bzw. die Betreiber der Sportboothäfen und andere Sportbootbesitzer sich dem anschließen. Auch in Anbetracht, dass seitens Österreich die Beschränkungen ab 14.4. aufgehoben werden.


Sehr geehrter Herr Landrat Lothar Wölfle,

wie alle Sportstätten wurden auch die Sportboothäfen am Bodensee geschlossen. Ich bin Bootseigner mit meinem Segelboot im Bodanhafen.

Die CORONA Schließung von "Sportanlagen" ist grundsätzlich nachvollziehbar.
Für die Nutzung der spezifischen - im folgenden definierten - Sportboote scheint das jedoch eine überzogene Einschränkung.

Zumindest für all jene Booteigner, welche auf deren Schiffen eine eigene Toilette, eigene Küche, eigenen Salon haben, die also in keiner Weise die sanitären Einrichtungen, Duschen, Clubräume, Restaurationen benutzen müssen, ist das pauschale Verbot nicht angemessen.

Hier könnte anstelle eines Totalverbotes durch CORONA spezifische Kontaktverbote, wie: nur 2 Personen aus dem Eignerhaushalt - sowie mit den jeweils geltenden Abstandsregeln - z.B. Verbot von Gesprächen / Treffen auf dem Bootssteg - z.B. auch Verbot der Nutzung von Gebäuden der Hafenanlage, Verbot gleichzeitiger Nutzung der sanitären Abpumpanlagen u.ä.

eine angemessene und nicht überbordendend in die Freiheitsrechte eingreifende Regelung getroffen werden.

Übernachtungen auf dem eigenen Schiff in der Hafenanlage könnten unter diesen Umständen ggf. wieder gestattet werden.

Schließlich:
Der Abstand der Boote an deren Liegeplätzen gewährleistet unproblematisch den notwendigen Sicherheitsabstand.
zudem könnte man im Hafen eine Mundschutzpflicht von den Bootseignern verlangen, sofern das / die direkt benachbarten Boote ebenfalls am Liegeplatz von den Eignern besetzt sind.

Die Kontrolle der Einhaltung der Regel könnte man den Hafenbetreibern auferlegen. Deren wirtschaftliches Interesse muss es sei, dass die Bootseigner ihre Boote soweit möglich nutzen können. Sie würden durch eine angemessene Regelung sicherstellen, dass die Hafenbetreiber nicht finanzielle Rückforderungen bekommen, weil die geschuldete Leistung von ihnen nicht in vollem Umfang erbracht werden kann.

Spezifisch bei Segel- und Motorbooten ist, dass bei deren Nutzung eine Begegnung mit anderen Seglern etc. nahezu ausgeschlossen ist. Das bei manchen Motorbooten beliebte Beiseitliegen kann durch Verordnung verboten werden. Die WAPO kann das kontrollieren.

Die Nutzung des Sees kann ggf. eingeschränkt werden, z.B. mit der ursprünglich (WaPo Lindau) erteilten Anweisung, dass der See maximal bis zur Mitte befahren werden darf, dass Anlandungen und Besuche anderer Häfen - insbesondere deren der Schweiz und Österreichs - verboten sind. Die Überwachung durch die bestehenden Einrichtungen ist dafür ausgelegt, Hafenmeister, Zoll, WAPO...


Ich möchte Sie herzlich bitten, dass Sie meine konstruktive Kritik an die Stelle weiter leiten, welche die Beschränkungen angeordnet hat. Ich bin mir - gemäß den Anregungen durch die deutsche sowie die europäische Ethikkommission - sicher, dass Sie und die Landesregierungen sich bemühen werden, die Einschränkungen der persönlichen Freiheit auf das sinnhafte und aus medizinischer Sicht notwendige und angemessene Maß und Maßnahmen zu begrenzen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Unterstützung.


Jürgen Sudmann
Segelyacht Xenario - FN 5xxxx
0171 xxxxxxx
Jürgen Sudmann am 12.04.2020 17:54:47

Präzisierung...

...auch durch das LRA Bodenseekreis? Es ist ja die Rede von einem abgestimmten Vorgehen. Nach m.E. ist die Präzisierung durch das LRA Konstanz im Wesentlichen rechtlich zutreffend.
Reto Huber am 07.04.2020 17:44:58
Kommentare dieses Artikels als Feed

Schlagworte

IBN testen