Rechtsauslegung ist Sache der Gebietskörperschaft
Die Auskunft des Fachmanns
Konstanz , 24.03.2020 von Michael Häßler
Tatsächlich bestätigt Löwe, dass es noch keine rechtsverbindliche Auslegung der Coronaverordnung für Yachthäfen gäbe und die Materie juristisch nicht einfach sei. Er teilt aber nicht die Meinung des Verkehrsministeriums.
Paragraf 4 (1) 5 besagt, dass der Betrieb sämtlicher Sporteinrichtungen untersagt ist. Unter diesen Begriff fallen zweifellos auch Sportboothäfen. Unklar sei hingegen, was unter dem Begriff „Betrieb“ zu verstehen sei. Den Betrieb einstellen, bedeute nicht zwangsläufig, dass die Anlage verschlossen und nicht betreten werden dürfe.
Löwe verweist darauf, dass die Auslegung der Verordnung der jeweiligen Gebietskörperschaft unterliege, das heißt, der Kommune dem Gesundheitsamt oder dem Ordnungsamt, das die Einhaltung der Verordnung kontrollieren müsse.
Einheitlich klar sei, dass Regatten, Vereinsversammlungen, Trainingsmaßnahmen und ähnliche Veranstaltungen nicht stattfinden dürfen. Klar sei aber auch, dass eine Werft Boote einwassern dürfe, sonst wäre der gesamte Betrieb des Handwerksunternehmens nicht möglich. Vor diesem Hintergrund spricht nach Löwes Ansicht auch nichts dagegen, dass Bootseigner ihr Boot nutzen. Allerdings müssen dabei die anderen Regeln der Verordnung eingehalten werden. Beispielsweise das Gebot, Abstand von anderen Personen zu halten oder das Verbot, dass nicht mehr als zwei Personen, die nicht zum selben Hausstand gehören, zusammen stehen dürfen. Ein Familientörn sei daher kein Problem und auch nicht, wenn ein Einhandsegler unterwegs sei. Diese Ansicht teile derzeit auch die Stadt Konstanz.
Löwe vergleicht einen Yachthafen mit einer Garage, in der das Fahrrad steht. Der Radfahrer darf sein Fahrrad raus holen und damit fahren. Ebenso dürfe ein Segler oder ein Motorbootfahrer sein Boot vom Liegeplatz holen.
Er weist aber darauf hin, dass die Verordnung jederzeit ergänzt und präzisiert werden könne.