Auch Bojenfelder sind Sportstätten
Radolfzell, 25.03.2020 von IBN
Behrendt beruft sich im Blick auf die Schließung dabei auf eine Auskunft des Verkehrsministeriums, dass Sportboothäfen als Sportstätten im Sinne der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten. Ein aktueller Blick nach Friedrichshafen, Langenargen und Kressbronn (24.03.) zeigt, dass die entsprechende Order zur Umsetzung der Richtlinie vom Landratsamt ausgeht.
Dass diese Interpretation korrekt ist, daran hat zumindest der Konstanzer Rechtsanwalt und Syndikus des Deutschen Segler Verbands, Andreas Löwe, seine Zweifel.
Jedenfalls zeigt sich, nach wie vor, eine uneinheitliche Handhabung der Richtlinen rund um den See. Während der Sipplinger Hafen bereits Anfang letzter Woche geschlossen wurde, kann am gegenüberliegenden Ufer, in Wallhausen lediglich kein Gastliegebetrieb stattfinden, wie der zuständige Hafenmeister auf Rückfrage am 24.03. bestätigte. Wie am 25.03. bekannt wurde, sind der BSB-Hafen, sowie der Yachthafen in Konstanz ebenfalls von einer Schließung betroffen. Während beim Konstanzer YC laut Aushang die Steganlagen geschlossen bleiben, ist im BSB-Hafen in einem Aushang des DSMC bereits von einem Verbot für Bootsverkehr außerhalb des Hafens die Rede.
Auch im Bodenseekreis wird die Verordnung unterschiedlich ausgelegt: Während im BSB-Hafen laut Aushang lediglich der Kranbetrieb ruht und ein Auslaufverbot besteht, ist im Aushang am Ultramarinhafen von einem Betretungsverbot die Rede. Der Hafenmeister des BMK-Hafens in Langenarben bestätigte in einem Telefonat (23.03.) dass die Wasserschutzpolizei kontrolliere und bereits Platzverweise erteilt habe.
Wie die Gemeinde Allensbach durch die Liegeplatzverwaltung mittelt, wurde von der Kommune eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die die Nutzung und Belegung sämtlicher Bootsliegeplätze der Gemeinde bis vorerst einschließlich 19. April 2020 untersagt. Dementsprechend würden vorerst keineLiegeplätze zugeteilt. Ein kleines Trostpflaster wurde den Liegern bereits zugesagt: Die Jahresgebühr für die Liegeplätze wird vorerst mindestens um den Monat April reduziert.
Die Hintergründe in der aktuellen Verordnung der Landesregierung
Es handelt sich den Wassersport betreffend um zwei Themen: Gemäß §4 sind die Hafenanlagen zu schließen. Es stellt sich nun die Frage, ob das Gelände unter Berücksichtigung des Versammlungsverbots und der allgemenen Verhaltensvorschriften (§3) betreten werden darf. Eine Anfrage beim Verkehrsministerium ergab, laut Wasserschutzpolizei, dass ein "Betretungsverbot" gilt. Dieses ist in §7 geregelt, bezieht sich aber auf Schulen, Hochschulen und medizinische Einrichtungen.
Die Unsicherheit ist auch bei den kommunalen Entscheidungsträgern und privaten Hafenbetreibern groß. Eine Anfrage der Redaktion beim Staatsministerium, wie man sich in Hafenanlagen konkret zu verhalten hat, läuft.
Da sich die Fassung der Verordnung des Landes Baden-Württemberg in den vergangenen Tagen immer wieder geändert hat, haben wir unten stehend die entsprechenden Auszüge aus der konsolidierten Fassung der Verordnung vom 17.März mit Stand vom 22. März kopiert.
§3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun- gen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt ins- besondere für
1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (...)
§4 Schließung von Einrichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:
(...)
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness- studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
§7 Betretungsverbote
In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen(Schulen, Hochschulen und medizinische Einrichtungen, Anm.d.Red.) gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infi- zierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.