Auch Bojenfelder sind Sportstätten

FN

Radolfzell, 25.03.2020 von IBN

Wie Michael Behrendt, Leiter der Friedrichshafener Wasserschutzpolizei gestern, 23.03., der Redaktion mitgeteilt hat, dürfen Sportboothäfen auch in Baden-Württemberg derzeit nicht betrieben werden. Bereits vergangene Woche teilte die Gemeinde Gaienhofen am Untersee mit, dass alle Steg- und Bojenfeldanlagen geschlossen würden. Auch in Allensbach bleiben nun die Bojenfelder vorerst leer.

Behrendt beruft sich im Blick auf die  Schließung dabei auf eine Auskunft des Verkehrsministeriums, dass Sportboothäfen als Sportstätten im Sinne der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gelten. Ein aktueller Blick nach Friedrichshafen, Langenargen und Kressbronn (24.03.) zeigt, dass die entsprechende Order zur Umsetzung der Richtlinie vom Landratsamt  ausgeht. 

Dass diese Interpretation korrekt ist, daran hat zumindest der Konstanzer Rechtsanwalt und Syndikus des Deutschen Segler Verbands, Andreas Löwe, seine Zweifel.

Jedenfalls zeigt sich, nach wie vor, eine uneinheitliche Handhabung der Richtlinen rund um den See. Während der Sipplinger Hafen bereits Anfang letzter Woche geschlossen wurde, kann am gegenüberliegenden Ufer, in Wallhausen lediglich kein Gastliegebetrieb stattfinden, wie der zuständige Hafenmeister auf Rückfrage am 24.03. bestätigte. Wie am 25.03. bekannt wurde, sind der BSB-Hafen, sowie der Yachthafen in Konstanz ebenfalls von einer Schließung betroffen. Während beim Konstanzer YC laut Aushang die Steganlagen geschlossen bleiben, ist im BSB-Hafen in einem Aushang des DSMC bereits von einem Verbot für Bootsverkehr außerhalb des Hafens die Rede. 

Auch im Bodenseekreis wird die Verordnung unterschiedlich ausgelegt: Während im BSB-Hafen laut Aushang lediglich der Kranbetrieb ruht und ein Auslaufverbot besteht, ist im Aushang am Ultramarinhafen von einem Betretungsverbot die Rede. Der Hafenmeister des BMK-Hafens in Langenarben bestätigte in einem Telefonat (23.03.) dass die Wasserschutzpolizei kontrolliere und bereits Platzverweise erteilt habe.

Wie die Gemeinde Allensbach durch die Liegeplatzverwaltung mittelt, wurde von der Kommune eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die die Nutzung und Belegung sämtlicher Bootsliegeplätze der Gemeinde bis vorerst einschließlich 19. April 2020 untersagt. Dementsprechend würden vorerst keineLiegeplätze zugeteilt. Ein kleines Trostpflaster wurde den Liegern bereits zugesagt: Die Jahresgebühr für die Liegeplätze wird vorerst mindestens um den Monat April reduziert. 

Die Hintergründe in der aktuellen Verordnung der Landesregierung

 Es handelt sich den Wassersport betreffend um zwei Themen: Gemäß §4 sind die Hafenanlagen zu schließen. Es stellt sich nun die Frage, ob das Gelände unter Berücksichtigung des Versammlungsverbots  und der allgemenen Verhaltensvorschriften (§3) betreten werden darf. Eine Anfrage beim Verkehrsministerium ergab, laut Wasserschutzpolizei, dass ein "Betretungsverbot" gilt. Dieses ist in §7 geregelt, bezieht sich aber auf Schulen, Hochschulen und medizinische Einrichtungen. 

Die Unsicherheit ist auch bei den kommunalen Entscheidungsträgern und privaten Hafenbetreibern groß. Eine Anfrage der Redaktion beim Staatsministerium, wie man sich in Hafenanlagen konkret zu verhalten hat, läuft. 

 Da sich die Fassung der Verordnung des Landes Baden-Württemberg in den vergangenen Tagen immer wieder geändert hat, haben wir unten stehend die entsprechenden Auszüge aus der konsolidierten Fassung der Verordnung vom 17.März mit Stand vom 22. März kopiert. 

 

§3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlun- gen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt ins- besondere für

1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (...)

 

§4 Schließung von Einrichtungen

(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:

(...)

5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness- studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,

 

§7 Betretungsverbote

In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen(Schulen, Hochschulen und medizinische Einrichtungen, Anm.d.Red.) gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infi- zierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.

Unfallgefahr

Ich sehe den Punkt mit der Unfallgefahr beim Wassersport ja grundsätzlich schon ein. Aber müsste dann nicht auch das Radfahren verboten werden? Ich würde hier gerne mal eine Gegenüberstellung sehen - wievielen Radfahrer muss an einem normalen Frühlingstag (medizinisch) geholfen werden und wie viele Segler verunglücken?
Ich halte das Segelverbot für unverhältnismäßig. Wie gut könnte man hier anderen Leuten aus dem Weg gehen. Ganz anders als bei Spaziergängen, wo man immer wieder auf andere Fußgänger, Radfahrer und Jogger trifft.
Niklas Roser am 15.04.2020 17:35:11

Betretungsverbote und Schließung

... ich habe in der Nachbarschaft eine Garage angemietet und dort ein Rennrad untergestellt.
Niemand würde auf die Idee kommen, mir die Nutzung des Rades zu untersagen vorausgesetzt ich halte die Regeln nach §3 (alleine oder zu zweien ...) ein.

Jetzt habe ich an einem Steg einen Liegeplatz gemietet und dort mein Segelboot "angebunden" ...

Die Schließung von Sportstätten mag nach §4 vernünftig sein für den Betrieb eines Hafens bezüglich Infrastruktur, Sanitäranlagen und Gaststätte etc.

Ein Betretungsverbot für Einzelpersonen abzuleiten halte ich (auch im Hinblick auf meine Garage in der Nachbarschaft) für sehr weit hergeholt.

Ich hoffe sehr dass die zuständigen Stellen hier noch einmal darüber nachdenken ...
Wolfgang Graf am 25.03.2020 14:33:17

Antwort auf Betretungsverbote und Schließung

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei einer Klage zu Ihrer Verfügungsgewalt über Ihr Eigentum.
Barbara Hasbargen am 28.03.2020 22:30:08

§ 7 Betretungsverbot hat anderen Bezug

Wie im Artikel richtig dargestellt, bezieht sich das Betretungsverbot nach § 7 der Verordnung überhaupt nicht auf § 4 und damit eben nicht auf Sportstätten, die laut § 4 Punkt 5 geschlossen werden müssen. Ich denke es geht um die Frage, was die Schließung eines Hafens als Sportstätte nach § 4 der Verordnung konkret bedeutet? Muss nur der technische Hafenbetrieb, das Hafenbüro, die Gastronomie, die sanitären Einrichtungen ...... geschlossen werden oder das ganze Hafengelände einschließlich der Stege, womit kein Zugang zu den Booten möglich wäre?
Karl Schneider am 24.03.2020 12:17:41

Antwort auf § 7 Betretungsverbot hat anderen Bezug

Insofern der Hafenbetrieb insgesamt eingestellt werden muss, würde dies bedeuten, dass an den Stegen grundsätzlich keine Boote mehr liegen dürften.

Solange aber Boote an den Stegen liegen (dürfen), muss es den Eignern gestattet sein, zumindest für die Durchführung einer sog. Leinenkontrolle die Steganlage zu betreten.
Wenn das aber nicht möglich sein sollte, stellt sich die Frage, wer für potentielle Schäden an Boot und Steg haftet, die durch unterlassene Kontrollen derselben entstehen.

Insoweit sich § 4 der Co-VO "Betriebsverbot" ausschließlich an Hafenbetreiber, nicht an Liegeplatzinhaber richtet, und darüber hinaus die Steganlage als "Sportstätte" nicht von § 7 der Co-VO "Betretungsverbot" umfasst wird, da dieser enumerativ diejenigen Orte benennt, die bei vorliegen gewisser Umstände nicht mehr betreten werden dürfen, ist die Auffassung Wapo FN bez. eines Betretungsverbots der Steganlagen m.E. schlicht falsch.
Hansjörg Looser am 24.03.2020 14:15:07

Leinen- und Sicherheitskontrolle muss möglich bleiben

Hier wird - mal wieder - über das Ziel weit hinausgeschossen.

Dass man, unter Berücksichtigung des Versammlungsverbotes und der Mindestabstandsregelung, die sozialen, technischen und verwaltungstechnischen Einrichtungen im Hafen schliesst, ist begründbar. Ein Auslaufverbot ist ebenfalls darstellbar, da ein Schiff und seine Besatzung (max. 2 Personen oder Familie) in Seenot geraten könnte, und bei der Rettungsaktion unvermeidbar Kontakt mit Drittpersonen (WAPO) erfolgen müsste.

Wenn aber die Bestimmungen nach §3 eingehalten werden, gibt es keine rechtliche Grundlage, das Betreten der Steganlage und des eigenen Bootes im Minimalfall zur Leinen- und Sicherheitskontrolle zu verbieten. Wenn man noch weiter denkt, ist mein eigenes Schiff gleichzustellen mit meiner Wohnung. Damit wäre jegliches Betretungsverbot obsolet.

Ich werde nun ein entsprechendes Schreiben an das Landratsamt bzw. das Verkehsministerium verfassen, in dem ich vorsorglich Haftungsansprüche im Schadensfall geltend mache.
Ralf Remensperger am 25.03.2020 09:46:20

Bewegung an der frischen Luft

Bayern z.B. erlaubt ausdrücklich die "Bewegung an der frischen Luft"
Ich war gestern mit meinem Sohn segeln. Es war überhaupt kein Problem, die Corona Regeln zu befolgen. Auch 1.5m Abstand waren im Hafen/ auf dem Steg jederzeit problemlos einzuhalten.
Gert Hanker am 24.03.2020 10:54:11

Das ist doch so nicht richtig, oder?

Hier geht es wohl um den §3 der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung:

"§ 3 Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich."

Das hat meiner Ansicht nach nichts mit dem Betreiben einer Sportstätte zu tun.

Jörg

Der Kommentar bezieht sich auf die erste Kurzmeldung vom 23.03. Ergänzend haben wir daher den Artikel am 24.03. überarbeitet und die entsprechenden, für den Wassersport relevanten Stellen aus der Corona-Verordnung eingefügt. Diese lassen nach wie vor Interpretationsspielräume und Fragen offen. Eine Anfrage der Redaktion beim Staatsministerium wurde zur Klärung gestellt. 

Jörg Maria Ortwein am 24.03.2020 07:16:24
Kommentare dieses Artikels als Feed

Schlagworte

IBN testen