Bootsabstelltplätze in Wohngebieten unzulässig

05.05.2011 von Hans-Dieter Möhlhenrich

Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig.

 Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Das ist das wesentliche Ergebnis eines Urteils des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH). Damit hat er der Berufung eines Nachbarn (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben und die den Eigentümern des Bootslagerplatzes (Beigeladene) von der Stadt Konstanz erteilte Baugenehmigung aufgehoben.

Nach Auffassung des VGH entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das “Wohnen“ als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen seien. Schließlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachbargrundstücks in einem solchen Baugebiet daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des “Gebietserhaltungsanspruchs“ zu. Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Kläger sein Abwehrecht auch nicht dadurch verwirkt, dass er den zunächst ohne Baugenehmigung angelegten Lageplatz drei bis vier Jahre hingenommen habe.

Die Revision wurde nicht zugelassen. 

..denn Sie wissen nicht was sie tun

Die weissen Riesen"Wohnmobile" hinterm Haus sind natürlich von dieser Regelung ausgenommen.

Will die Lobby dass wir Wohnmobille bemasten,
oder sollen wir im Boot überwintern?

Ein Gesetz, ganz ähnlich wie der "Sperrgebietsentscheid" Überlingersee;
nicht zuende gedacht, aber viel Flurschaden angerichtet., und natürlich dem Bürger aufgelastet.

Kim Mahl am 06.05.2011 09:33:37

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Ich kann das nachvollziehen. Je nach Ausgestaltung und Umfang solcher Liegepätze sind diese nicht gerade ein erstrebenswerter Anblick bzw. Ausblick. Ich könnte mir wohl auch kaum eine Sammlung von Flugzeugen in meinen privaten Garten stellen.

Zu diesen Zweck gibt es Gewerbegebiete oder Hallen.
Leo Wessel am 07.05.2011 10:32:43

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Das stimmt wohl. Wie sieht es dann mit der geschmacklosen Gartengestaltung oder der schlechten Architektur des Nachbarhauses aus?

Gewerbehallen etc ; aha!!
Da darf man aber nicht am Boot arbeiten.
Holzboote brauchen winterliche Zuwendung und Streicheleinheiten.
Yoghurtbecher kann man natürlich wie Hubschrauber oder andere Spielsachen in der Gewerbehalle unterbringen.
Kim Pablo Mahl am 08.05.2011 22:39:07

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Jetzt mußte ich gerade lachen ab Ihrer Antwort...

Sie scheinen also ein Holzboot zu haben ohne passende Scheune oder Bauernhof und entsprechende Dame zur liebevollen Verschenkung von Streicheleinheiten? Und selbst am Boot arbeiten wollen Sie auch noch?

Das ist natürlich ein Problem. Sie scheinen ja ein völlig aus der Mode gekommenes Exemplar zu sein.

Heute läßt man richten, kauft wegen Zeitmangel die von Ihnen so abfällig erwähnten Yoghurtbecher aber nur um Zeit zu haben für Streicheleinheiten wo sie zumindest mir angebrachter erscheinen lach
Leo Wessel am 09.05.2011 00:59:24

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Mal ernsthaft;
wir haben eine offenbar unbegrenzte Regulier und Gesetzeslust.
Als ob die vielen EU Gesetze nicht Stuss genug wären.
Um den Wasserverbrauch in Südeuropa zu senken müssen wir nun unsere Wasserhähne und Spülungen umbauen. Das Gesetz gilt eben für alle.
Jolle hinterm Haus also künftig verboten.
Es scheint als brauchen wir das !
Ist nun leider nicht mehr zu ändern.
kim mahl am 09.05.2011 22:44:48
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