Bootsabstelltplätze in Wohngebieten unzulässig
05.05.2011 von Hans-Dieter Möhlhenrich
Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Das ist das wesentliche Ergebnis eines Urteils des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH). Damit hat er der Berufung eines Nachbarn (Kläger) gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg stattgegeben und die den Eigentümern des Bootslagerplatzes (Beigeladene) von der Stadt Konstanz erteilte Baugenehmigung aufgehoben.
Nach Auffassung des VGH entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das “Wohnen“ als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen seien. Schließlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachbargrundstücks in einem solchen Baugebiet daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des “Gebietserhaltungsanspruchs“ zu. Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Kläger sein Abwehrecht auch nicht dadurch verwirkt, dass er den zunächst ohne Baugenehmigung angelegten Lageplatz drei bis vier Jahre hingenommen habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.