Klar ist, dass nichts klar ist
Radolfzell, 02.07.2017 von Michael Häßler
Klarheit herrscht nur insofern, als sich die Zulassungsbehörden auf einheitliche Kriterien einigen konnten und diese die Bodensee Schifffahrtsordnung (BSO) jetzt wörtlich interpretieren. Etwas anderes wäre ohnehin nicht Aufgabe einer Behörde. Sie hat Vorschriften umzusetzen und diese weder nach Sinnhaftigkeit zu beurteilen noch nach eigenem Gutdünken auszulegen.
In der Bodensee Schifffahrtsordnung steht, dass pro Besatzungsmitglied über 40 Kilogramm Körpergewicht eine Rettungsweste mit Kragen und 100N (Newton) Auftrieb gefordert ist. Auf das entsprechende Normenwerk, wie die DIN ISO 12402-4 wird in der BSO nicht verwiesen. Auch nicht auf die entsprechende Vorgängernorm EN 395.
Ein Leser machte uns darauf aufmerksam, dass die kleineren Rettungsmittel der Leistungsklasse 100 (ISO 12402-4) über weniger als 100N Auftrieb verfügen. Das nebenstehende Foto des Etiketts seiner Rettungsweste belegt das. Obwohl das markierte Rettungsmittel der ISO 12402-4 enstspricht, besitzt es tatsächlich nur 80N Auftrieb und ist damit nach BSO nicht zulässig. Auch in der höheren Leistungskategorie 150 (ISO 12402-3) beträgt der Auftrieb für Personen unter 60 Kilogramm weniger als 100N.
Norm nennt relative Werte
Michael Dibowski, Vorsitzender des Fachverbands Seenotrettungsmittel und Geschäftsführer des renommierten Rettungswestenherstellers Kadematic bringt Klarheit in die Sache: Würde eine Rettungsweste für kleine, leichte Personen das selbe Auftriebsvolumen besitzen wie eine Rettungsweste für schwere, große Personen, wäre diese viel zu groß, zu sperrig, zu unkomfortabel und letztlich nicht zu gebrauchen.
Die Norm beschreibt Leistungkriterien, die eine Weste mit 100N Auftrieb an einer erwachsenen Person über 70 Kilogramm Körpergewicht erfüllen muss. Im konkreten Fall der „Stufe 100“ bedeutet das, dass die Person mit leichter Kleidung auf den Rücken gedreht wird und ein bestimmtes „Freibord“ erreichen muss. Diese „eingeschränkte Ohnmachtssicherheit“ gilt als Mindestanforderung für Binnengewässer.
Rettungswesten für kleinere Personen werden auch mit weniger Auftrieb in die entsprechende Stufe eingruppiert, wenn sie die geforderten Leistungskriterien erfüllen. Bei der Norm kommt es also nicht auf Zahlen an, sondern auf konkrete Leistung. Auf die Wirkung, nicht auf deren Ursache.
BSO nennt absolute Werte
Im Gegensatz dazu nennt die BSO den Auftrieb als Kriterium. Claus Funk vom Schifffahrtsamt Konstanz hat daher Recht, wenn er in Abstimmung mit seinen Kollegen schreibt: „Wenn so, wie im Beispiel gezeigt, die Rettungsweste für 60-70 Kg Körpergewicht nur 80 N Auftrieb hat, entspricht sie nicht der Forderung der BSO“.
Westen, die der Forderung der BSO entsprechen, gibt es aber keine im Handel, weil die BSO andere Kriterien festlegt als die weltweit verbindliche ISO-Norm. Jedenfalls gibt es keine für kleine, leichte Personen. Entweder sind die Westen zu groß und rutschen im Extremfall über den Kopf des Trägers, oder sie haben nicht den geforderten Auftrieb. Die „Gelackmeierten“ sind Verbraucher und Handel.
Keine Wartungsvorschriften
Noch etwas dürfte für Wassersportler am Bodensee interessant sein: Im Lauf des Gesprächs erwähnte Dibowski, dass Wartungsvorschriften für Rettungsmittel nur vor dem Arbeitsschutzrechtlichen Begriff „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA) existieren. Das wäre nur bei professioneller Nutzung der Fall, nicht bei der Freizeitschifffahrt.