Gewährleistung und Garantie
01.01.2010 von IBN
Praktische Auswirkungen für jeden einzelnen wird die Schuldrechtsreform insbesondere bei der Gewährleistung und beim Kaufvertrag haben. So wird die Mängelgewährleistungspflicht von bisher 6 Monaten auf zwei Jahre erhöht. Bei gebrauchten Sachen kann diese vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden. Dabei reicht es nicht aus, dass die Haftungsbegrenzung in den AGB's aufgeführt ist. Diese muß individuell für jeden Vertrag explizit ausgehandelt werden. Apropos AGB's auch diese müssen dem neuen Schuldrecht angepaßt werden.
Neu ist auch die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (Kauf eines Verbrauchers bei einem gewerblich tätigen Unternehmer). Zeigt sich hierbei in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es sei denn diese Vermutung ist mit Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Etwa kann von einer Gurke nicht erwartet werden, dass sie sechs Monate frisch bleibt.
Vorsicht ist geboten bei Produktzusicherungen auf Plakaten, Prospekten oder in Anzeigen. Ohne das diese im Kaufvertrag aufgeführt werden, darf sich der Käufer darauf verlassen, dass das gekaufte Produkt diese „angepriesenen" Eigenschaften hat. Der Verkäufer hat für diese Prospekthaftung einzustehen, auch wenn diese vom Hersteller ausgeht. Im Kaufvertragsrecht ist der Verkäufer nun verpflichtet, die Sache dem Käufer Rechts- und sachmangelfrei zu verschaffen. Dies bedeutet, dass die Sachmängelfreiheit nun zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört. Dazu gehört nicht nur die vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften einer Sache, sondern auch, „dass sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder sie sich für die gewöhnlich Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann."
Beispiel: Kauft etwa ein Wassersportler bei einem Händler oder Werft am Bodensee ein Boot, so kann er davon ausgehen, dass er mit diesem Boot auf dem Bodensee auch fahren kann. Ist das Boot nun nicht Zulassungsfähig, weil im Fäkalientank oder bodenseetauglicher Motor fehlen so hat der Händler diesem Mangel abzuhelfen, wenn er im Verkaufsgespräch und Vertrag nicht darauf hingewiesen hat, dass das Boot nicht bodenseetauglich ist. Probleme können auftauchen, wenn bei einem Gebrauchtboot der Käufer vom Kaufpreis Rückschlüsse auf den Zustand des Bootes zieht. Etwa in der Art, der Angebotspreis liegt so hoch über dem Listenpreis, also handelt es sich um ein toppgepflegtes voll funktionsfähiges Boot. Nur die genaue Auflistung des Zustandes der zu verkaufenden Sache mit all ihren Mängeln kann den Verkäufer vor eventuellen Nachbesserungsansprüchen des Käufers retten. Dies wird in den meisten Fällen dazuführen, dass der angestrebte Verkaufspreis sich nicht erzielen läßt. Die Mängelfreiheit erstreckt sich neuerdings auch auf Bedienungs- oder Montageanleitungen. Führen falsche oder unvollständige Bedienungs- oder Montageanleitungen zu einem Schaden, so hat der Verkäufer diesen zu beseitigen.
Ist die Sache mangelhaft, so konnte der Käufer in Deutschland früher Wandeln (rückgängig machen) oder den Kaufpreis mindern. Nach dem neuen Recht muß er dem Verkäufer erst einmal ein Nachbesserungsrecht einräumen. Bei dieser Nacherfüllung kann der Käufer normalerweise zwischen Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Sache wählen. Allgemein führen diese Änderungen auch zu erheblichen Konsequenzen beim Kauf bei Privaten untereinander. Denn der Verkäufer kann sich nicht mehr darauf verlassen, dass das Gesetz eine ausgewogene, die Interessen beider Parteien berücksichtigende Regelung bereithält. Da das neue Gesetz nun eindeutig den Käufer schützt, sollte der Verkäufer sich nun verstärkt Gedanken über Haftungsausschlüsse machen.
Insgesamt wird der Wind für Verkäufer künftig wohl etwas rauer wehen, denn Schäden, die daraus resultieren, dass die Sache wegen des Mangels nicht den Wert hat, den sie ohne Mängel hätte, hat der Verkäufer bei fahrlässigem Handeln zu ersetzen. Problematisch könnte dies etwa beim Neukauf von Regattabooten oder hochwertigen Segeln sein. Kann der Käufer hier erwarten eine regattatauglich Sache zu bekommen. Wenn ja, dann ist der Hersteller oder Händler verpflichtet dem Käufer ein regattataugliches Boot oder Segel zu verschaffen. Bei der bekannten Serienstreuung wird dies nicht immer ganz so einfach sein. Inwieweit die Schuldrechtsreform in Deutschland eine Verbesserung bringt wird erst die Praxis zeigen.
Für die Vorarlberger ändert sich nicht soviel. Die Gewährleistung beruht in Österreich auf der Verletzung einer Vertragspflicht, so dass auch der Warenkäufer zuvor schon einen Anspruch auf Verbesserung der mangelhaften Sache hatte. Auch bedurfte es keiner Anpassung des Gewährleistungsrechtes von Kauf- und Werkvertrag, da dieses im neuen österreichischen Gewährleistungsrecht schon gleich geregelt ist. Neu ist im Österreich und somit auch in Vorarlberg, dass der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung unabhängig von der Art des Mangels eine Preisminderung verlangen kann. Bisher konnte der Käufer bei einem wesentlich und unbehebbaren Mangel nur die Wandlung verlangen. Ansonsten gilt auch hier die verlängerte Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchter Ware kann diese per vertraglicher Regelung auf ein Jahr beschränkt werden. In den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache muss künftig der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorgelegen hat, sondern auf eine übergebührliche Abnützung oder einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist. Beruht der Bedienungsfehler auf einer fehlerhafte oder unvollständigen Bedienungs- oder Montageanleitung dann löst dies die Gewährleistungspflicht aus.
In der Schweiz bleibt alles beim Alten, dort können die Kaufverträge noch nach alter Väter Sitte abgeschlossen werden. awe
Garantie & Gewährleistung - Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
Eine Garantie sieht in der Regel nur die Reparatur eines Mangels vor. Weitere Rechte lassen sich daraus nicht ableiten. Auch sind Garantien meist an Bedingungen geknüpft oder beziehen sich nur auf bestimmte Teile. Ersetzt werden nur die Reparaturkosten, meist sind Transport- und sonstige Kosten vom Käufer zu tragen. Aus einem Gewährleistungsanspruch ergeben sich umfassende Rechte die bis zur Wandlung (Rücktritt) oder Minderung des Kaufpreises gehen können.