Richtig und rechtzeitig ausweichen

fähgreaufkurs

06.03.2011 von Hans-Dieter Möhlhenrich

Auf dem Bodensee gelten Ausweichregeln, die in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung festgeschrieben sind. Der Begriff „Regeln“ mag vielleicht für manchen suggerieren, dass man sich daran halten kann oder nicht. Dieser Grundeinstellung entsprechend werden sie dann gelegentlich von Wassersportlern sehr locker gehandhabt.

Gemeint ist das allerdings  nicht so, denn die Ausweichregeln sind weder lästige Gängelung noch im Bereich von Kann-Vorschriften angesiedelt. Die Ausweichregeln sind Verpflichtungen! Sie beinhalten einen Zwang des Ausweichpflichtigen – bei der Begegnung mit der Möglichkeit eines Zusammenstoßes, dem anderen (Vorfahrtsberechtigten) auszuweichen. Die Ausweich-regeln definieren außerdem, wer Vorfahrtsberechtigter ist und wer auszuweichen hat.

Kurs halten

Der Vorfahrtsberechtigte hat dabei eine Kurshaltepflicht, auch wenn das in der BSO so nicht explizit definiert ist und sich leider an diese Verpflichtung auch nicht immer gehalten wird. Sie hat allerdings einen guten Grund, denn sie soll es dem Boot, das ausweichen muss, erleichtern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 

Die Situation ändert sich erst dann, wenn der Ausweichpflichtige nichts Geeignetes unternimmt, um eine Kollision zu vermeiden. Der Vorfahrtsberechtigte kann dann seinen Kurs eventuell so ändern, dass die Situation entschärft wird (Manöver des vorletzten Augenblicks). Scheint eine Kollision unausweichlich und wird die Situation so bedrohlich, dass ein Unfall vorprogrammiert ist, dann hat der Vorrangberechtigte seinerseits eine Verpflichtung zum Manöver des letzten Augenblicks. Er muss sich also aktiv daran beteiligen, eine Kollision zu vermeiden oder zu entschärfen, sonst macht er sich mitschuldig.

Das Fahrwasser

Bei den Ausweichregeln werden die Bereiche freie Seeflächen, Berg- und Talfahrt in Fahrwassern und Bereiche um Hafeneinfahrten unterschieden. Ganz oben stehen auf der freien Seefläche Schiffe und Boote mit Sonderrechten. Das sind zuallererst die Schiffe der Berufsschifffahrt mit dem grünen Ball. Ihnen gegenüber sind alle anderen ausweichpflichtig. Sonderrechte, die andere Regelungen im Notfall aufheben, haben ebenso die Wasserschutzpolizei und Lösch- und Ölwehren, wenn sie im Einsatz und mit Blaulicht unterwegs sind.  Die dritte Gruppe mit Sonderrechten sind die Berufsfischer, die beim Ausbringen des Netzes mit dem weißen Ball signalisieren, dass sie manövrierunfähig sind und andere ihnen daher ausweichen müssen. Ansonsten folgen die Ausweichregeln dem Grundsatz, dass der „schwächste“, sprich der manövriereingeschränkteste Verkehrteilnehmer Vorrang vor den manövrier-fähigeren Booten hat.

Als manövriereingeschränkteste Gattung gelten die Segelboote. Sie haben folglich Vorrang vor Ruderbooten und Motorbooten. Die Ruderboote wiederum haben Vorrang vor den Motorbooten. Letztere müssen also immer allen anderen ausweichen. 

Allerdings: Untereinander gelten bei Booten der gleichen Gattung wiederum spezielle Regeln. So haben Segelboote mit Wind von Steuerbord Vorrang vor solchen mit Wind von Backbord. Haben beide den Wind von der gleichen Seite, hat das Leeboot Vorrang.  Bei Ruder- und Motorbooten gilt bei gleichberechtigten Booten, dass das von Steuerbord kommende Boot Vorrang hat. Grundsätzlich gilt zudem immer, dass sich überholende Boote frei halten müssen und nur dann überholen dürfen, wenn das ohne Risiko möglich ist.  Das Boot, das überholt wird, hat dagegen die Verpflichtung, das Überholen zu erleichtern. Bei allen Ausweichmanövern gilt, dass Fahrzeuge, die ausweichpflichtig sind, den anderen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen müssen. Sind die Kurse zweier Boote so entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt, muss jedes nach Steuerbord halten, damit die Fahrzeuge Backbord an Backbord aneinander vorbeifahren können.

Keine Sonderrechte

Kitesurfer gelten nicht als Segelfahrzeuge und sind allen anderen Wasserfahrzeugen ausweichpflichtig. Keine Sonderrechte signalisiert auch die „Weiße Flagge“ der Schleppangelfischer. Sie weist auf deren eingeschränkte Manövrierfähigkeit hin und darauf, dass Segler, Ruder- und Motorboote auf sie Rücksicht nehmen sollen und entsprechenden Raum fürs Ausweichen  einplanen sollen. Segelboote mit gesetzten Segeln unter Motor gelten als Motorboote und sind entsprechend ausweichpflichtig.

Regeln gelten auch für Regattasegler

Auch Regattasegler haben keine Sonderrechte. Auch wenn sie in einer Wettfahrt sind, gelten für sie gegen-über den anderen Schiffen und Booten die gesetzlichen Wegerechtsvorschriften der BSO. Gleichberechtigte Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben Vorrang. Sonderregelungen gelten bei der Berg- und Talfahrt in Fahrwassern wie dem See-rhein. Dort gilt zum einen ein Rechtsfahrgebot. Es gilt außerdem, dass talfahrende Schiffe und Boote Vorrang vor bergfahrenden haben. Das ist eine Regelung, die vor allem bei Engstellen oder Brückendurchfahrten greift. Boote und Schiffe, die das Fahrwasser queren wollen, müssen sich von anderen mit ausreichendem Abstand frei halten, und zwar mindestens 100 Meter vor dem Bug bergfahrender und 200 Meter vor dem talfahrender Fahrgastschiffe.

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