Funk am Bodensee ist jetzt geregelt

Radolfzell, 08.07.2015 von IBN

Was länge währt, wird endlich gut. Unter diesem Motto könnte man die endlich erfolgte Regelung des Funkwesens am Bodensee sehen. (siehe Download auf der rechten Seite)

Nach langem „hin und her“ zwischen hemdsärmliger Lösung und bürokratischen Eruptionen wurde nun eine „Fernmelderechtliche Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee“ erlassen und heute im Amtsblatt der Deutschen Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Was von der Namensgebung her überbordende Bürokratie erwarten lässt, liest sich fürs Erste durchaus vernünftig. Wenn die praktische Anwendung der Vereinbarung so erfolgt, wie man das als Nichtjurist nach der ersten Lektüre erwartet, kann man als Wassersportler der Regelung nur zustimmen. Die Vereinbarung lässt aber noch einigen Spielraum bei der Auslegung und ein gestandener Verwaltungs-Enthusiast dürfte darin einiges kreatives Potential erkennen können. 

Ein Schiff im Sinne dieser Vereinbarung ist ein Wasserfahrzeug, das mit Funk ausgerüstet ist. Dazu zählt explizit auch die Sportschifffahrt. Die Funkstelle muss den Vorschriften der Nation entsprechen, in der das Boot registriert ist und die Funkstelle braucht eine behördliche Genehmigung. Wer die Funkanlage bedient, braucht ein „ausreichendes“ Funkzeugnis.

Neben dem bisher frei gegebenen Kanal 16 für Notalarmierungen und Radarfahrt dient der ebenfalls am Bodensee verwendete Kanal 77 für die Abwicklung des Notverkehrs, als Schiff-Schiff-Kanal und für den Behördenverkehr. Die Baden-Württembergische Wapo ist auf Kanal 12 und 14 zu erreichen und Hafenmeister Christoph Stier hört auf Kanal 11 unter dem Rufzeichen „Gaienhofen Hafen“. Die Kanäle sechs, 15 und 69 sind für Regatten nutzbar.

Handfunkgeräte sind ausdrücklich erlaubt und die Sendeleistung ist generell auf ein Watt begrenzt.

Das Prozedere des Notverkehrs ist geregelt und entspricht den internationalen Gepflogenheiten des Sprechfunks. Zur Funksprache gibt es keine Regelung und der Anhang 2 stellt sinngemäß klar, dass im Notfall alles erlaubt ist, was zur Rettung von Menschenleben oder zur Gefahrenabwehr dient.

Diese Regelung kann das Sicherheitsniveau auf dem See deutlich erhöhen. Das setzt aber voraus, dass die Verkehrsteilnehmer dieses Potential auch nutzen und ihre Boote mit Funkanlagen ausrüsten.

Die Vorteile eines offenen Funksystems liegen insbesondere darin, dass nicht, wie beim Mobilfunk, ein einzelner Gesprächspartner angewählt wird, dessen Telefonnummer bekannt sein muss und der daraufhin Hilfsmaßnahmen von Land aus organisiert. Ein Notruf per Funk kann von allen Funkstellen empfangen werden und vor allem Boote in der Nähe können sofort reagieren und zu Hilfe kommen. Dadurch kann eine Menge Zeit gespart werden.

Überaus wichtig ist dabei, dass die eigene Position jederzeit bekannt ist und fehlerfrei übertragen werden kann. Dafür eignen sich sowohl GPS-Koordinaten als auch die Planquadrate der Seenotkarte, wie sie für die Seapal-App erhältlich ist. Ist beides nicht verfügbar, können auch terrestrische Standlinien der Identifikation einer Position dienen. Zur Not kann ein Havarist auch durch Funkstandlinien „eingepeilt“ werden, wenn der Empfänger über die entsprechende Ausrüstung verfügt.

Mail am BAKOM und UVEK

Zu diesem Thema habe ich folgendes Mails gesendet an:
BAKOM (Bundesamt für Kommunikation
UVEK (Departement für Umwelt Verkehr Energie Telekommunikation)


Sehr geehrte Damen und Herren.







Betrifft: Schiffsfunk auf dem Bodensee.





Ich habe ein Boot auf dem Bodensee das mit einem konzessionierten Radargerät ausgerüstet ist.



Nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, BSO vom 1.1.2014 muss bei Radarfahrt bei unsichtigem Wetter ein Funkgerät auf Kanal 16 geschaltet sein.



Auf meine Anfrage beim BAKOM für eine Funkkonzession für die

Kanäle 16 / 77 / 12 / 14 wurde mir mitgeteilt dass dies möglich sei.

Allerdings müsse ein Betriebsfunkgerät verwendet werden da Marinefunkgeräte unzulässig sind.



Seit meiner Anfrage wurde in der Fachpresse verschiedene Artikel über eine Neuregelung diskutiert und weitere Funkstationen auf Kanal 11 von Hafenanlagen angekündigt



Schlussendlich wurde die

Fernmelderechtliche Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee veröffentlicht. In dieser wurden folgende Kanäle angegeben.





Zulässige Frequenzen für den Schiffsfunk auf und am Bodensee



Kanal Frequenz Verwendungszweck



06 156,300 MHz Event

11 156,550 MHz Gaienhofen Hafen

12 156,600 MHz Polizei - Wasserschutzpolizei Baden Württemberg

14 156,700 MHz Polizei - Wasserschutzpolizei Baden Württemberg

15 156,750 MHz Event

16 156,800 MHz Notalarmierung (weiterer Notverkehr auf Kanal 77) Radarfahrt

17 156,850 MHz Event, es gilt folgende Einschränkung:

Östlich einer Linie Romanshorn – Friedrichshafen ist die Benutzung von Kanal 17 nicht gestattet

69 156,475 MHz Event

77 156,875 MHz 1. Notverkehr 2. Behörden untereinander 3. Schiff – Schiff



Leider habe ich nirgends eine ausführliche und verbindliche Publikation für die Zulassung eines Gerätes auf einem Boot aus der Schweiz gefunden.

Ich möchte im Interesse der Bodensee-Sportschiffer diese offenen Punkte klären und sie an die geeigneten Foren und Zeitschriften weiterleiten.





In diesem Sinn habe ich folgende Fragen:



1.) Sind die oben aufgeführten Kanäle verfügbar?



2.) Was kosten eine Konzession die diese Kanäle umfasst?



3.) Warum sind Seefunkgeräte nicht zulässig?



4.) Ist es möglich eine befristete Konzession für die Saison zu bekommen?



5.) Bei einer frühen Konzession habe ich eine Preisermässigung erhalten

da diese für Sicherheitsdienste verwendet wurde.

Ist diese Ermässigung immer noch gültig?



6.) Wann wird die Zulassung an EU-Vorgaben angepasst?

Warum ist die Schweiz wieder einmal ein „Sonderfall“?







Ein paar Bemerkungen zu obigen Fragen:





Sicherheit / Notfall:



Eine einheitliche Regelung dient der raschen Hilfe bei Notfällen.

Diverse Ereignisse auf dem See konnten nur dank Hilferufe über Funk von einer tragischen Katastrophe bewahrt werden.

Der Notruf über Handy hat sich als absolut untauglich erwiesen, da je nach Netzauswahl und Empfangsverhältnis, die Einsatzleitstelle nicht am See liegt.

Die Seerettungsdienste müssen dann auf Umwegen alarmiert werden und können dann unter Umständen nicht die nächsten Stellen sein.

Boote die sich in der Nähe befinden sind nicht informiert und können nicht helfen.





Zugelassene Geräte:



Das Argument das Seefunkgräte Kanäle betreiben die von anderen Diensten belegt sind ist nach der neuen Verordnung überholt und nicht mehr Stichhaltig.

Wenn ein Boot im Bereich solcher Stationen ist spielt es keine Rolle ob das ein Boot mit einer schweizer Zulassung und beschränkten Kanalauswahl ist oder ein Boot mit EU-Zulassung und unbeschränkter Kanalauswahl. Entscheidend ist nur das Verhalten des Funkers.

Ein modernes Seefunk hat eine Notruftaste für Rufe auf Kanal 16 und sendet bei angeschlossenem GPS-Gerät auch automatisch die Position die mit DSC Controller auf dem Display angezeigt wird.



Im Gespräch ist auch die Einführung von AIS. Es ist wenig sinnvoll dieses System nur für Passagierschiffe zu beschränken. Für diese Erweiterung sind Seefunkgeräte sinnvoll.







Gebühren:



Deutschland erhebt keine Konzessionsgebühren.

Für die Zulassung wird eine einmalige Abgabe von € 130.00 für Neugeräte und

€ 60.00 für Änderungen erhoben.



Mit der Fernmelderechtliche Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee sollte auch die Zulassung und die Konzessionsbedingungen auf einen einheitlichen Nenner gebracht werden und Europatauglich angepasst werden.





Fazit:



Ein angepasster Zugang zum Seefunk dient der Sicherheit auf dem See und kann im Notfall Leben retten.

Ein „Sonderfall Schweiz“ ist in diesem Bereich absolut fehl am Platz und sollte überholt werden.

Was es einen braucht ist es ein Sonderfall Bodensee für die Schweiz.


Da es sich auf dem Bodensee ein geschlossenes Gewässer handelt und das in der Schweiz betroffen Gebiet entsprechend lokal ist, sollte es unbürokratisch möglich sein eine Regelung zu finden.











Ich hoffe das diese Informationen zu eine möglichst raschen Anpassung zu einer europäischen Lösung am Bodensee führt.





Mit freundlichen Grüssen:



Hans Baumann





Anhänge: Funk am Bodensee ist jetzt geregelt

Bundesnetzagentur Amtsblatt 13

Funkvereinbarung
Bodensee Schifffahrtsordnung (Radarfahrt - Auszug)
Ist bald Ende der Funkstille

--
Habag Marinetechnik
Hans Baumann
Brüschweidstrasse 67
CH - 8626 Ottikon
Tel: +41 44 935 39 84
Mob: +41 79 573 81 23
www.habagmarine.jimdo.com


Hans Baumann am 12.10.2015 14:18:26

Antwort auf Mail am BAKOM und UVEK

und wie war die Antwort darauf?

Fernmelderechtliche Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee

....Die nachfolgend aufgeführte Fernmelderechtliche Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Fernmelderechtliche Vereinbarung für den Schiffsfunkbetrieb 1)
auf dem Bodensee, getroffen zwischen den
Fernmeldeverwaltungen folgender Länder:
Deutschland, Österreich und der Schweiz. ...

[ 1) In der Schweiz werden für diese Nutzung Frequenzen des mobilen Landfunks verwendet. ]

weiter steht in der Verordnung unter Artikel 3, Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen

(1) Anforderungen an die Funkstellen
Eine Funkstelle für den Schiffsfunkbetrieb auf dem Bodensee muss den nationalen Vorschriften des Staates
entsprechen, in dem das Schiff registriert ist.

1) In der Schweiz werden für diese Nutzung Frequenzen des mobilen Landfunks verwendet.

Nach meinem Wissenstand müsste somit die Anfrage/Antrag abgewiesen worden sein.
Sie auch BSV und BSO
Saner Hans-Jörg am 20.01.2021 16:09:41

Wozu Funk ?

Ich segel ja nur Ausnahmsweise auf dem Bodensee. Wenn, dann konnte ich überall das Mobilfunknetz nutzen.
Wozu genau ist jetzt (Zitat) "...die rasche Verbreitung für den Funk am Bodensee..." aus der Sicht von uns Freizeitseglern eigentlich nötig?
"Broadcast" während eines Notfalls?
Durchsage von Wetterwarnungen ?

Fragen über Fragen...

Gruß

M.
M. Günder am 15.07.2015 11:36:19

Antwort auf Wozu Funk ?

Sehr geehrter Herr Günder,
die Antwort auf ihre Fragen ergibt sich aus dem vorletzten Absatz.
IBN Redaktion am 15.07.2015 14:09:12

Funk am Bodensee, welche Hürden in der Praxis?

Es ist zu begrüssen dass eine solche Vereinbarung endlich getroffen wurde.
Was nicht hervorgeht, was ist mit ATIS. Bekanntlich ist beim Maritimen Binnenfunk ATIS vergeschrieben. Ist das beim Bodensee nicht so oder wurde das einfach vergessen zu regeln oder vergessen zu erwähnen.

Jetzt stellt sich noch die Frage welche Hürden die einzelnen Länder in der Praxis stellen. Funker Ausbildung und Funker Prüfung (SRC oder UBI) ist klar, kein Thema, muss sein, soll sein, macht man einmal, kostet auch nur einmal.
Aber was ist mit der Funkgerät-Lizenz. In gewissen Ländern in Europa kostet eine solche Anmeldung gar nichts. Dann berechnen gewisse Länder einmalig eine kleine Gebühr für eine Anmeldung, auch ok. In der Schweiz kostet die Konzession jährlich und nicht wenig.
Erneut eine Hürde, gegen die rasche Verbreitung für den Funk am Bodensee.
Richard Lebeda am 08.07.2015 19:22:23
Kommentare dieses Artikels als Feed

Schlagworte

IBN testen