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Europaweit genießen wir inzwischen
die
Vorteile
des
freien
Handels
im
riesigen
EU-Binnenmarkt:
In
Frankreich
können
wir ohne
Freimengengrenzen
Wein
einkaufen,
uns auf
der
Italienreise
bedenkenlos
und ohne
Zölle
mit der
neuesten
Mode
versorgen
oder
ebenso
problemlos
Waren
mit nach
Österreich
nehmen.
Auch auf
dem
Bodensee
schätzen
wir
Wassersportler
die
„grenzenlose“
Freiheit,
denn auf
dem
Bodensee
gibt es
praktisch
keine
Grenze
(Kondominium):
Das
Anlegen
mit dem
Boot
wurde in
allen
Anrainerländern
vor
einigen
Jahren
bereits
stark
erleichtert,
so dass
das
sonst
übliche
Einklarieren
entfällt.
Lediglich
gültige
Ausweispapiere
müssen
beim
Grenzübertritt
in der
Tasche
sein.
Einfacher
Grenzverkehr
Doch
keine
sichtbare
Grenze
in Form
eines
Schlagbaums
bedeutet
noch
lange
nicht
grenzenloser
Warenverkehr.
Die
Freiheiten
enden
nämlich
jäh an
den
EU-Außengrenzen,
wenn wir
uns bei
den
Eidgenossen
auf der
anderen
Seeseite
versorgen
wollen
und
umgekehrt.
Zwar
wurden
auch
zwischen
der
Schweiz
und der
EU
Handelserleichterungen
geschaffen,
doch es
gelten
andere,
schärfere
Regeln
als
innerhalb
der EU.
Die IBN
hat es
sich
daher
zusammen
mit dem
Zoll
Friedrichshafen
zur
Aufgabe
gemacht,
einmal
zu
durchforsten,
was es
für die
Wassersportler
zu
beachten
gilt.
Dabei
geht es
nicht um
das
Päckchen
Zigaretten
oder den
Schoki-
und
Nudeleinkauf
bei
Migros/COOP.
Denn
dass
jeder
die
üblichen
Regelungen
hinsichtlich
Abgaben
und
Freimengen
im
Rahmen
der
Reise
kennt,
davon
gehen
wir aus
(sonst
kann man
das im
Bodensee-Jahrbuch
nachlesen).
Es geht
um die
größeren
Transaktionen,
nämlich
darum,
was zu
beachten
ist,
wenn man
ein Boot
in der
Schweiz
kauft,
repariert
oder in
das
Schweizer
Winterlager
bringen
will und
wieder
zurück
oder
Ausrüstungsgegenstände
in der
Schweiz
kauft.
Nicht
alle
Abgaben
sind
Zölle
Gleich
vorneweg,
das ist
problemlos
möglich,
wenn man
den Zoll
einschaltet
und dort
seinen
„Zoll“
entrichtet.
Doch
zunächst:
Was der
Volksmund
alles
als
„Zoll“
in einen
Topf
wirft,
muss im
Grenzverkehr
differenziert
betrachtet
werden.
Denn der
Zollfachmann
unterscheidet
zwischen
Zöllen
und
Einfuhrumsatzsteuer.
Fragen
Sie
einen
Zöllner,
ob auf
eine
Ware
„Zoll“
fällig
ist,
dann
wird er
vielleicht
richtigerweise
antworten:
„Nein“,
was aber
für ihn
nicht
heißt,
dass die
Ware
abgabenfrei
ist. Den
zollrechtlich
Unbedarften
kann
diese
Aussage
dazu
verleiten,
eine
Ware
nicht
richtig
zu
deklarieren.
Wird er
dann
erwischt,
kann
diese
Unkenntnis
teuer
werden,
denn wie
immer
gilt,
dass
Unwissenheit
nicht
vor
Strafe
schützt.
Das
zeigen
einige
Fälle,
in die
Wassersportler
und
IBN-Leser
in den
letzten
Jahren
aus
Unkenntnis
geschlittert
sind.
Kommt
eine
Ware aus
der
Schweiz,
dann
können
dafür
Zölle
fällig
sein,
müssen
aber
nicht.
Fällig
ist auf
jeden
Fall
immer
die
Einfuhrumsatzsteuer
und zwar
auf den
Nettowarenwert
(also
den
Preis
ohne die
Schweizer
Mehrwertsteuer).
Zölle
sind
dann
fällig,
wenn die
Ware,
die in
der
Schweiz
gekauft
werden
soll,
aus
einem
Drittland,
sprich
nicht
der EU
oder der
Schweiz
selber
kommt.
Denn mit
der
Schweiz
hat die
EU wie
mit
vielen
anderen
Ländern
ein
Präferenzabkommen,
so dass
keine
Zölle
auf
Waren
aus
diesen
Ländern
fällig
sind.
Das ist
eine der
Erleichterungen,
die
vorher
bereits
angesprochen
wurden.
Kommt
die Ware
dagegen
z. B.
aus den
USA, ist
zur
Einfuhrumsatzsteuer
auch
noch der
„Zoll“
fällig.
Einige
Beispiele
für den
Ablauf -
Zur
Verdeutlichung
einige
Beispiele:
1.
Fall:
Sie
kaufen
ein
neues
Boot in
der
Schweiz.
Im
Normalfall
wird die
Werft
die
Grenzformalitäten
für den
Kunden
abwickeln.
Will man
die
Verzollung
selber
machen,
muss man
Folgendes
wissen:
Ist das
Boot (z.
B. ein
Motorboot
von
Boesch,
ein
Segelboot
von Wirz
usw.) in
der
Schweiz
hergestellt,
was die
Werft
mit
einem
Präferenznachweis
(Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1)
belegen
muss,
dann ist
nur die
Einfuhrumsatzsteuer
(in der
Höhe des
gesetzlichen
Mehrwertsteuersatzes,
in
Deutschland
16
Prozent)
fällig.
Ist das
Boot,
das der
Käufer
in der
Schweiz
kaufen
will aus
EU-Produktion
(also z.
B. ein
Segelboot
von
Dehler,
ein
Motorboot
von Rio
aus
Italien
usw.),
was die
Werft
wieder
mit
einem
Präferenznachweis
(diesmal
von der
deutschen
oder
italienischen
Werft)
nachweisen
muss,
dann ist
beim
Kauf
ebenfalls
nur die
Einfuhrumsatzsteuer
beim
Zollamt
zu
bezahlen.
Kommt
das Boot
dagegen
aus
amerikanischer
Produktion
oder
einem
anderen
Land,
mit dem
die EU
kein
Präferenzabkommen
hat,
dann ist
sowohl
Zoll als
auch die
Einfuhrumsatzsteuer
zu
entrichten.
Der Zoll
beträgt
bei
Booten
1,7
Prozent
des
Wertes,
kann
aber bei
anderen
Dingen
wesentlich
höher
sein, z.
B. bei
einem
Segel
aus
Drittlandproduktion,
das Sie
in der
Schweiz
kaufen.
Will der
Käufer
die
Verzollung
selbst
abwickeln,
braucht
er dazu
vom
Händler
die
Rechnung
oder den
Kaufvertrag
und eine
Warenverkehrsbescheinigung
(eventuell
reicht
auch
eine
Ursprungserklärung
des
Herstellers
auf der
Rechnung),
wenn die
Ware aus
Schweizer
Produktion
stammt.
Das
gleiche
Prozedere
gilt
auch,
wenn der
Käufer
vom
Händler
ein
gebrauchtes
Boot
kauft.
2.
Fall:
Der Kauf
von
privat
zu
privat
unterscheidet
sich
ebenfalls
nicht
von der
oben
beschriebenen
Vorgehensweise.
Der
Käufer
aus der
EU spart
sich den
Zoll
allerdings
nur dann
(die 1,7
Prozent),
wenn der
Schweizer
Verkäufer
wieder
eine
Präferenzbescheinigung
mitliefern
kann.
Die muss
er sich
eventuell
in Form
der
Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1
bei
seiner
Schweizer
Werft,
wo er
das Boot
einmal
gekauft
hat,
besorgen.
Ein Boot
gilt
nicht
mehr als
präferenzberechtigt,
wenn z.
B. in
die
englische
Sealine
statt
des
Volvo
Pentas
ein
amerikanischer
OMC
Innenborder
eingebaut
wurde.
Gelingt
dem
Schweizer
Verkäufer
der
Präferenznachweis
nicht,
z. B.
weil das
Boot
bereits
durch
fünf
Hände
ging
oder der
Importeur
oder die
Werft
seit
Jahren
nicht
mehr
existieren,
dann
greift
eventuell
die
sogenannte
Gebrauchtwarenregelung.
Die
besagt,
dass der
Schweizer(!)
Zoll
auch
durch
Augenschein
feststellen
kann,
welches
das
Ursprungsland
ist – z.
B. durch
ein
Typenschild,
Messbrief
oder
Ähnliches.
Dann ist
es
ebenfalls
möglich,
sich
eine
Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1
ausstellen
zu
lassen.
Das gilt
für alle
Gebrauchtboote
ab ca.
10
Jahren.
Der Wert
des
Bootes,
der im
Kaufvertrag
angegeben
wird,
wenn es
über die
Grenze
geht,
sollte
in jedem
Fall
realistisch
sein,
denn der
Käufer
muss
davon
ausgehen,
dass ein
Zöllner
in
Bregenz
oder
Friedrichshafen
ebenfalls
Wassersportler
ist und
weiß,
dass
eine
fünf
Jahre
alte
Hallberg-Rassy
nicht
für 50
000 Mark
zu haben
ist.
Ansonsten
wird vom
Zoll auf
spezielle
Listen
zurückgegriffen.
Hat das
gebrauchte
Boot, z.
B. aus
deutscher
Produktion,
bereits
einmal
durch
Verkauf
die
Grenze
gewechselt,
dann
kann der
gewerbliche
Verkäufer
eventuell
die
„Rückwareneigenschaften“
eines
Bootes
nachweisen,
so dass
Zoll
oder
Einfuhrumsatzsteuer
für ihn
nicht
fällig
werden.
Beim
Verkauf
von
privat
zu
privat
ist das
nicht
möglich,
weil
keine
amtlichen
Bestätigungen
über die
Ausfuhr
des
Bootes
vorhanden
sind, so
dass
keine
„Rückwareneigenschaften“
mehr
geltend
gemacht
werden
können.
Wenn ein
Privatmann
aus
Italien
ein
gebrauchtes
Boot an
einen
Schweizer
verkauft
und
dieser
das Boot
eventuell
dann
weiter
an einen
Österreicher
oder
Deutschen,
dann ist
jedes
Mal
Warenumsatzsteuer
fällig
und wenn
kein
Präferenznachweis
möglich
ist auch
Zoll.
3. Fall:
Das Boot
kommt
ins
Winterlager
in die
Schweiz.
Das ist
ohne
Probleme
möglich.
Dazu
muss das
Boot
allerdings
beim
zuständigen
Zollamt
in
Konstanz
oder
Friedrichshafen
vorgeführt
werden.
Der Zoll
stellt
dann ein
Auskunftsblatt
INF 3
aus, das
die
„Rückwareneigenschaften“
des
Bootes
feststellt.
Dann
darf an
dem Boot
im
Schweizer
Winterlager
allerdings
nichts
verändert
werden.
Wird das
Unterwasserschiff
gestrichen,
in der
Werft
ein
neues
Log
eingebaut
oder
Wartungsarbeiten
durchgeführt,
dann
spricht
der Zoll
von
einer
„Veredelung“,
die
vorher
vom Zoll
durch
ein
entsprechendes
Papier
genehmigt
werden
muss.
Ein ganz
heikler
Fall
Achtung
– wird
das
nicht
gemacht,
wird das
richtig
teuer,
denn
dann
verlangt
der Zoll
nicht
nur die
Einfuhrumsatzsteuer
auf die
„Veredelung“,
sondern
in jedem
Fall
zusätzlich
noch
Zoll auf
das
ganze
Boot.
Bei
einer
X-Yacht
im Wert
von 150
000
Mark, an
der für
10 000
Mark ein
Teakdeck
verlegt
wurde,
sind das
dann
rund
2700
Mark
Zoll und
26 000
Mark
Einfuhrumsatzsteuer.
Wer sich
keine
Veredelung
genehmigen
lässt
und beim
Schmuggel
seines
veredelten
Bootes
vom Zoll
erwischt
wird,
erhält
grundsätzlich
keine
Präferenzgewährung,
da die
sogenannte
„Nämlichkeit“
des
Bootes
zum
Zeitpunkt
der
Ausfuhr
zur
Veredelung
in die
Schweiz,
als auch
bei der
Wiedereinfuhr
durch
einen
Zöllner
nicht
festgestellt
werden
konnte.
Wird die
„Veredelung“
an einem
amerikanischen
Boot
durchgeführt,
ist
neben
der
Einfuhrumsatzsteuer
auch
noch
Zoll
fällig.
Die 1000
Franken
für das
Winterlager
sind
übrigens
zollfrei.
Kommt
das Boot
aus dem
Winterlager,
muss es
wieder
beim
Zoll
vorgeführt
werden –
und zwar
umgehend
bei der
ersten
Einreise
in die
EU. 4.
Fall:
Das Boot
hat eine
Panne in
der
Schweiz.
Weil der
Motor
kurz vor
dem
Romanshorner
Hafen
streikt,
wird es
dort in
den
Hafen
geschleppt
und
repariert.
Dann
gilt
dies als
ein
Schaden,
der im
Rahmen
einer
Reise
entstanden
ist. Die
Reparatur
solcher
Schäden
wird
nicht
als
abgabenpflichtige
„Veredelung“
gewertet
und ist
deshalb
frei.
Entsprechende
Nachweise
sind
selbstverständlich
zu
erbringen.
Ruft ein
deutscher
Eigner
eine
Schweizer
Werft an
und
lässt
sich
einen
Termin
geben,
um eine
Reparatur
an dem
Boot in
der
Schweiz
durchführen
zu
lassen
und das
Boot
wird
dazu in
die
Schweiz
geschleppt,
dann
gilt
diese
Ausbesserung
nicht
als im
Rahmen
der
Reise
gemacht,
sondern
als
abgabenpflichtige
„Veredelung“.
Beim
Zoll
muss
sich der
Bootseigner
dafür
einen
sogenannten
„Ausbesserungsschein“
besorgen.
Liegeplatz
in der
Schweiz.
Wenn ein
EU-Bürger
den
Liegeplatz
und die
Zulassung
in der
Schweiz
hat?
Dann
muss der
Eigner
auf
jeden
Fall
zuerst
zum
deutschen
Zoll und
sich den
Aufenthalt
genehmigen
lassen.
Dahinter
steht
die
EU-Gesetzgebung
und das
Schengener
Abkommen.
Gleich
verhält
es sich,
wenn das
Schweizer
Boot an
einen
EU-Ansässigen
verchartert
wird.
Hier
muss bei
der
Einreise
in die
EU die
sogenannte
„vorübergehende
Verwendung“
förmlich
beantragt
werden.
Schnell
mal nach
Langenargen
zum
Kaffee
trinken
ist also
nicht,
jedenfalls
nicht
ohne den
Umweg
über den
Zoll in
Friedrichshafen.
Sonst
kann es
passieren,
dass
einem
der Zoll
und die
Einfuhrumsatzsteuer
abverlangt
werden.
Besonderheit
am
Rande:
Wenn ein
Schweizer
Staatsbürger
ein Boot
in der
Schweiz
chartert
und ein
EU-Ansässiger
sich an
Bord
befindet
und sich
sogar an
den
Charterkosten
beteiligt,
so ist
das
zulässig.
Der
umgekehrte
Fall
dagegen
stellt
kein
Problem
dar,
weil die
Verwendung
des
Bootes
für
Nicht-EU-Ansässige
in der
EU
allgemein
genehmigt
ist.
Will ein
Eigner
mit
Schweizer
Zulassung
sein
Boot in
der EU
jedoch
ins
Winterlager
bringen,
muss er
sich
diese
Lagerung
vom Zoll
in Form
der
„vorübergehenden
Verwendung“
genehmigen
lassen.
Wer in
einem
speziellen
Fall
Fragen
hat,
wendet
sich
entweder
an den
Abfertigungs-
oder den
Zollamtsleiter
z. B. in
Friedrichshafen,
Konstanz
oder
Bregenz.
Beide
sind
berechtigt,
kompetente
Auskunft
zu
geben.
hdm |