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Bürokratisches Monster
Seit
17.6.1998
müssen
Sportboote
der
Sportboot-Richtlinie
94/25/EG
entsprechen.
Ein
Blatt
Papier,
die
sogenannte
Konformitätserklärung
des
Herstellers,
ein
Handbuch
und ein
entsprechendes
Schildchen
am Boot
bestätigt
dem
Käufer,
dass das
für
seine
Neuanschaffung
gilt.
Ansonsten
waren
die
Auswirkungen
für
Otto-Normalwassersportler
bisher
eher
gering.
Das war
auch gar
nicht
anders
zu
erwarten,
ging es
der EU
doch in
erster
Linie
darum,
den
freien
Im- und
Export
innerhalb
der
EU-Länder
zu
garantieren,
indem
eine
einheitliche
europaweite
Regelung
einzelstaatliche
Normen
und
Richtlinien
ablösten
wie sie
vor
allem in
Frankreich
und
Italien
galten.
Denn
würde
jeder
Staat in
Europa
für
technischen
Produkte
einzelstaatliche
Bestimmungen
erlassen,
müssten
die
Hersteller
eine
Vielzahl
von
Ländervarianten
produzieren.
Die
EU-Kommission
hat
allerdings
nur
bestimmte
Produkte
auf die
Liste
zur
CE-Kennzeichnung
gesetzt.
Deshalb
befindet
sich
auch auf
der
Wurstpackung
kein
CE-Kennzeichen,
jedoch
auf der
Bohrmaschine,
der
Sonnenbrille,
dem
Kinderspielzeug
oder dem
Boot.
Letztlich
spielt
das in
den
meisten
Fällen
für den
Verbraucher
auch gar
keine
Rolle,
meistens,
wie z.
B. beim
Telefon,
hat er
wahrscheinlich
noch
nicht
einmal
bemerkt,
dass das
Gerät
ein
CE-Zeichen
trägt,
geschweige
denn,
dass er
eine
Ahnung
hat, was
es im
Einzelfall
bedeutet.
Das
braucht
er auch
nicht.
Denn wie
die
Sportbootrichtinie
auch
richten
sie sich
zunächst
an den
Hersteller.
Mit dem
CE-Kennzeichen
und der
Konformitätserklärung
bestätigen
die
Werften
heute,
dass ein
Boot den
Anforderungen
der
Sportbootrichtlinie
entspricht
und
somit in
der EU
frei
gehandelt
werden
kann.Alle
EU-Richtlinien,
die als
Gesetzestexte
angesehen
werden
müssen
und die
auch die
gleiche
Bedeutung
haben,
bedienen
sich zu
ihrer
Durchführung
der
verschiedenen
internationalen
Normen,
die von
der
europäischen
Normenstelle
CEN
anerkannt
oder, so
notwendig
erachtet,
ergänzt
werden
(ISO/EN-Standard)
Deutschland
hat die
EU
Sportbootrichtlinie
mit
einer
Verordnung
zum 10.
Gerätesicherheitsgesetz
in
nationale
Recht
umgesetzt.
Folglich
ist ein
Hersteller
durch
seine
nationalen
Gesetze
dazu
verpflichtet
richtlinienkonform
zu
arbeiten
soweit
sein
Produkt
durch
eine
Richtlinie
abgedeckt
ist.
Äusseres
Kennzeichen
einer
richtlinienkonformen
Produktion
ist die
Kennzeichnung
"CE".
Sportboote
im Sinne
der
Sportbootrichtlinie
sind
Boote
zwischen
2,50 m
und 24
Meter
Länge,
die für
Sport-
und
Freizeitzwecke
bestimmt
sind.
Ausgenommen
sind z.
B.
ausschließlich
für
Regatten
bestimmte
Boote,
Oldtimernachbauten
von vor
1950
entworfenen
Booten
oder
Eigenbauten.
Ein
Sportboot
gemäß
dieser
Verordnung
darf
seit
17.6.
1998 in
Ländern
der EU
nur mit
CEKennzeichnung
verkauft
bzw. in
den
Verkehr
gebracht
werden.
Dies
gilt
auch am
Bodensee
und zwar
für alle
drei
Anrainerstaaten,
da die
Schweiz
die Norm
inzwischen
weitgehend
harmonisiert
hat.
Allerdings
sieht
die
geplante
Novellierung
der
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
BSO
zumindest
Erleichterungen
bei der
Vorlage
der
Konformitätserklärung
vor.
Soweit
so gut,
denn
wenn sie
ihr Boot
irgendwo
an der
Ost-
oder
Nordsee,
oder in
weiten
Teilen
des
Mittelmeers
oder
Atlantiks
Einwassern
und in
Betrieb
nehmen,
wird
sich
kaum je
irgendeine
Behörde
nach
ihrem
CE-Zeichen
krähen.
Ganz
anders
sieht es
seit
einiger
Zeit an
französischen
oder
spanischen
Küsten
aus.
Hier
wird ein
CE-Zeichen
am Boot
zur
Grundlage
der
behördlichen
Schiffsregistrierung
gemacht.
Unabhängig
davon
sind
Motorbootfahrer
und
Segler
auch
ohne
CE-Zeichen
bisher
ganz gut
über
alle
Weltmeere
geschippert.
In
Deutschland
bzw. in
Baden-Württemberg
ist das
Gewerbeaufsichtsamt
als
zuständige
Behörde
für die
Überwachung
der
Einhaltung
der
Richtlinie
zuständig,
eben
weil die
Sportbootrichtlinie
eine
Verordnung
des
Geräte-
und
Produktsicherheitsgesetzes
ist. Die
zuständigen
Beamten
für den
baden-württembergischen
Teil des
Bodensee
sitzen
in
Sigmaringen
und
Villingen-Schwenningen
und
beschränkten
sich im
wesentlichen
darauf,
auf der
Interboot
stichprobenhaft
nach
schwarzen
Schafen
in der
Bootsbranche
zu
suchen.
Wer
auffällt,
dessen
Produkte
können
im
Extremfall
aus dem
Verkehr
gezogen
oder
ihre
Inbetriebname
Verboten
werden.
Voraussetzung
ist eine
Meldung
mit
Begründung
an die
zuständige
Kommission
der EU,
die sich
dann
unmittelbar
mit der
betroffen
Werft in
Verbindung
setzt.
Nun sind
sie
Besitzer
eines
neuen
Bootes
und
wollen
es auf
dem
Bodensee
fahren,
wo das
Boot,
anders
als an
der
Ostsee,
wie ihr
Auto
eine
Zulassung
und ein
Kennzeichen
braucht.
Jetzt
kommen
zur
Sportbootrichtlinie
die
Schifffahrsämter
am
Bodensee
ins
Spiel
und
zudem
die
Bodensee-Schifffahrts-Ordnung,
denn die
gilt für
Boote,
die auf
dem
Bodensee
fahren
sollen.
Sportbootrichtlinie
und BSO
müssen
in
Einklang
gebracht
werden
und da
knirscht
es ganz
gewaltig,
nicht
zuletzt
durch
die
Bodenseeabgasvorschriften.
Denn die
Sportbootrichtlinie
beinhaltet
viele
eigene
Vorschriften,
darunter
auch
eigene
Abgasvorschriften,
die
nicht
mit
denen
der BSO
Stufe I
und II
korrelieren.
Der
Streit
darüber
ob die
BSO die
EU-Abgasvorschriften
anerkennen
oder ob
die EU
die
Bodensee-Abgasvorschriften
akzeptieren
muss,
ist
daher
auch
noch
nicht
ausgestanden.
Während
das also
bei
ihrem
Auto
ganz
einfach
geht,
wenn sie
es
zulassen,
scheint
sich für
Bootswerften,
Bootskäufer
und
Wassersportler
am
Bodensee
ein
weites
Feld
bürokratischer
Hindernisse
auszubreiten,
das er
in
Zukunft
erst
durchqueren
muss,
bevor er
Segel
setzen
oder den
Zündschlüssel
umdrehen
kann.
Bevor
sie sich
auf den
Weg zum
Schifffahrtamt
für die
Neuzulassung
ihres
neuen
Bootes
machen,
müssen
sie also
eine
Konformitätserklärung
des
Herstellers
in der
Tasche
haben,
also
nachweisen
können,
dass das
Boot das
CE-Zeichen
hat und
der
Sportbootrichtlinie
entspricht.
Der
Sportbootrichtlinie
trägt
die BSO
in
Artikel
14.03
(3) seit
der
letzten
Novellierung
Rechnung.
Dort
steht,
dass
"bei
Vergnügungsfahrzeugen,
für
welche
die
Konformität
mit den
grundlegenden
Sicherheitsanforderungen
der
Sportboot-Richtlinie
festgestellt
worden
ist und
die mit
einem
CE-Kennzeichen
versehen
sind",
sich die
erstmalige
Untersuchung
auf die
Einhaltung
der
Vorschriften
der
Artikel
13.05
(Höchstzulässiges
Betriebsgeräusch),
13.10
(Einrichtungen
für den
Gewässerschutz
wie
Fäkalientanks,
Auffangwanne
oder
Abfallbehälter)
und
13.11a
(BSO-Abgasvorschriften)
beschränkt.
Gleichwertige
Anforderungen
der
Sportboorichtlinie
werden
von der
BSO
anerkannt.
Vereinzelt,
insbesondere
in der
Schweiz,
sind die
Schifffahrtsämter
jetzt
aber
dazu
übergegangen,
die
Einhaltung
der
Normen
der
Sportbootrichtlinie
detaillierter
zu
prüfen.
Begründet
werden
diese
Überprüfungen
bei der
Erstzulassung
zum
einen
mit
einer
Prüfung
im
Rahmen
der BSO.
Zum
anderen
damit,
dass man
dem
Schiffseigner
ja gutes
tue,
wenn die
Schifffahrtsämter
prüfen,
ob das
Boot
auch
wirklich
die
Sportbootrichtlinie
erfüllt.
Letzteres
zwar
nicht zu
unrecht,
denn wer
ein Boot
ohne
CE-Zeichen
und
Konformitätserklärung
in
Verkehr
bringt,
begeht
zumindest
eine
Ordnungswidrigkeit.
Allerdings
wird
dabei
aus
einer
Herstellernorm
kurioserweise
eine
"Verbrauchernorm"
gemacht.
Was bei
der
Erstabnahme
neben
bodenseespezifischen
Anforderungen
wie z.
B. der
Lichterführung
überprüft
werden
könnte,
wenn die
Schifffahrtsämter
die
Einhaltung
der
Sportbootrichtlinie
prüfen
wollen,
dafür
hält die
Sportbootrichtlinie
einen
ganzen
Katalog
von
Anforderungen
und
Normen
bereit.
Die
Sportbootrichtlinie
enthält
nämlich
einen
Anhang
mit
grundlegenden
Sicherheitsanforderungen,
die
zudem im
Gerätesicherheitsgesetz
noch um
ein
Verzeichnis
harmonisierter
Normen
ergänzt
werden,
die ein
Sportboot
und
seine
Ausrüstung
erfüllen
muss.
Die im
Anhang I
der
Richtlinie
94/25/EG
vorgeschriebenen
Sicherheitsanforderungen
sind
verbindlich,
ebenso
eine
ganze
Reihe
harmonisierter
und
veröffentlichter
Normen.
Das
alles am
Dreiländereck
Deutschland,
Schweiz
und
Österreich
und dann
noch mit
der BSO
unter
einen
Hut zu
bekommen
hat
natürlich
seine
Tücken.
Grundsätzlich
werden
Sportboote
nach der
Sportbootrichtlinie
in
Auslegungskategorien
eingeteilt:
A
Hochsee,
B
Ausserhalb
Küstengewässer,
C
Küstennahe
Gewässer
(worunter
auch der
Bodensee
fällt)
und D
geschützte
Gewässer.
Damit
werden
Kriterien
festgelegt,
die die
Boot
erfüllen
müssen.
Diese
Kategorien
sind
aber
keine
Festlegung,
wo Boote
benutzt
werden
dürfen,
sie
betreffen
jedoch
die
Bauweise,
Stabilität
oder
Auftrieb
und
Schwimmfähigkeit.
Daneben
gibt es
allgemeine
Anforderungen,
die ein
Boot und
seine
Ausrüstung
erfüllen
muss.
Zum
Beispiel
ist bei
Motorbooten
eine
gute
Rundumsicht
gefordert,
Luken
müssen
stabil
sein und
dicht,
Aussenborddurchlässe
unterhalb
der
Wasserlinie
müssen
zusätzliche,
leicht
zugängliche
Verschlüsse
haben.
Vieles
was die
Richtlinie
fordert
ist
eigentlich
selbstverständlich
oder
sollte
es bei
einem
soliden
Bootsbauer
sein wie
z.B. die
nach
stabilen
Klampen
in
ausreichender
Zahl,
der
Belüftung
des
Motorraums,
der
leichten
Zugänglichkeit
von
Ölstab
und
anderen
Wartungs-
und
Kontrollpunkten,
der nach
Unbrennbarkeit
von
Isoliermaterial
im
Motorraum
usw.
Weitere
Anforderungen
betreffen
das
Kraftstoff-,
das
elektrische,
das
Steuerungs-
oder
Gassystem.
Dazu
gibt es
dann zum
Teil
bereits
harmonisierte
und
veröffentlichte
Normen
wie die
DIN EN
ISO
9093-1
für
Seeventile
oder DIN
EN ISO
10088
für fest
eingebaute
Kraftstoffsysteme
und
-tanks.
Für
Bereiche,
die
nicht
durch
EN-Normen
abgedeckt
sind,
sollten
entsprechende
ISO-Normen
verwendet
werden,
sofern
es sie
gibt
oder
nationale
Normen.
Erklärt
ein
Hersteller,
dass
sein
Boot die
Sportboot-Richtlinie
erfüllt,
muss es
zugelassen
werden.
Die
Schifffahrtsämter
können
demnach
eine
Zulassung
nur
verweigern,
wenn es
in der
BSO
aufgeführte
Vorschriften
hinsichtlich
Umweltschutz
und
Sicherheit
des
Gewässers
nicht
erfüllt.
Knackpunkt
dabei
sind
wieder
einmal
die
Bodensee-Abgasvorschriften.
Spannend
wird's,
wenn es
dann um
die
Nachuntersuchung
durch
die
Schifffahrtsämter
geht.
Was
passiert
zum
Beispiel,
wenn sie
auf ihr
Motorboot
mit
CE-Zeichen
ein
Radargerät
bauen,
es mit
einem
Bugstrahlruder
ausrüsten
oder
ihrem
Segelboot
ein
höheres
Rigg
verpassen?
Wahrscheinlich
wird man
den
Einbau
einer
Radaranlage
im
Normalfall
als
unwesentliche
Änderung
betrachten,
ein
Bugstrahlruder
kann ein
Grenzfall
sein,
ganz
sicher
ist ein
neues
Rigg
eine
wesentliche
Änderung.
Vom
Gesetz
ist dazu
eigentlich
grundsätzlich
nichts
vorgesehen.
Ist das
Boot
erst
einmal
in
Betrieb
sollte
so etwas
eigentlich
keine
Rolle
spielen.
Die
Schweiz
ist mit
der
Harmonisierung
der
Sportboot-Richtlinie
in der
Umsetzung
aber
über die
EU
hinausgegangen.
Hintergrund
ist,
dass die
Schweiz
weiterhin
einen
Einfluss
auf die
auch
bisher
kontrollierten
Sicherheitsanforderungen
der
Boote
haben
will und
das vor
dem
Hintergrund
der
harmonisierten
Normen.
Oder
einfacher
formuliert:
die
Herstellernormen
werden
in
Zulassungsvorschriften
überführt.
Das
kommt
jetzt
vor
allem
bei der
Nachuntersuchung,
zum
Tragen,
wenn der
Bootseigner
am Boot
etwas
ändern
will.
Kleine
Umbauten
gehen
ohne
Probleme,
für
grössere
braucht
es in
Zukunft
eine
Nachzertifizierung.
Das kann
beispielsweise
der
Einbau
eines
Bugstrahlruders
oder der
Austausch
eines
konventionellen
Riggs
gegen
ein
Binnenrigg
sein. In
solchen
Fällen,
die die
Sicherheit
und
Stabilität
beeinflussen,
muss der
Bootseigner
sich mit
Hilfe
des
Importeurs
oder
direkt
bei der
Werft
eine
entsprechende
Zertifizierung
besorgen,
die
dann,
mit
seiner
Unterschrift
Bestandteil
des
Handbuches
wird.
Schwieriger
wird es
in
Fällen,
in denen
die
Werft
nicht
mehr
existiert.
Dann ist
eine
Nachzertifizierung
durch
eine
Klassifizierungsgesellschaft
notwendig.
Beim
Beispiel
Rigg
kommen
dadurch
zusätzliche
Kosten
von rund
800
Franken
auf den
Bootseigner
zu.
Grössere
Umbauten
werden
entsprechend
teurer.
Auch
grössere
Reparaturen
müssen
eventuell
nachzertifiziert
werden.
Im
Notfall
helfen
auch die
zuständigen
Schifffahrtsämter
in der
Schweiz
weiter,
die für
die
Umsetzung
der
Sportbootrichtlinie
in der
Schweiz
zuständig
sind.
Woher
die
Schweizer
Schifffahrtsämter
allerdings
den Mut
nehmen,
das
alles
vor dem
Hintergrund
einer
fast
unendlich
komplexen
Materie
beurteilen
zu
wollen,
steht
auf
einem
anderen
Blatt.
Zumal
das ja
auch
rechtliche
Konsequenzen
haben
kann.
Bis 12
Meter
Länge
kann die
Werft in
Eigenverantwortung
eine
Konformitätserklärung
ausstellen,
ebenso
wie eine
Nachzertifizierung.
Für alle
diese
Boote
gilt,
dass der
Hersteller
eine
Dokumentation
über den
Bau des
Bootes
anfertigen
muss,
die er
zehn
Jahre
nach
Auslieferung
des
Bootes
aufbewahren
muss.
Ist das
Boot
über 12
Meter
lang
(die
Länge
wird
dabei
gemäss
ISO 8666
gemessen),
dann ist
eine
Überprüfung
durch
eine
sogenannte
"Benannte
Stelle"
notwendig.
Benannte
Stellen
sind
neutrale,
von der
EU
anerkannte
Prüfgesellschaften
die
bestimmte
Anforderungsmodule
der
Richtlinie
(z. B.
Modul G
=
Einzelabnahme
oder
Modul B
=
Baumusterprüfung)
bescheinigen.
Fälschlicherweise
wird
immer
wieder
angenommen,
die
Sportbootrichtlinie
und ihre
angehängten
Normen
machen
ein Boot
sicherer.
Dazu
muss man
wissen,
dass
Normen
immer
auch
einen
Kompromiss
darstellen.
Sie
schaffen
aber
eine
Mindestanforderung,
die eine
Werft
erfüllen
muss.
Und wie
bereits
gesagt,
wurde
auch vor
der
Sportbootrichtlinie
auf
allen
Gewässern
der Welt
sicher
gesegelt
und
Motorboot
gefahren,
weil die
Bootsbauer
hochwertige
und gut
ausgerüstet
Boote
bauen,
in den
meisten
Fällen
weit
über den
Standards
der
Normen.
Eine
deutliche
Erhöhung
der
Sicherheit
kann man
allerdings
in der
Forderung
für
kleine
offene
Boote
sehen,
dass sie
im Falle
einer
Kenterung
den
Benutzern
als
Schwimmhilfe
dienen
können
müssen.
Seit
17.6.1998
müssen
Sportboote
der
Sportboot-Richtlinie
94/25/EG
entsprechen.
Boote,
die nach
diesem
Zeitpunkt
in
Verkehr
gebracht
werden
sollen,
müssen
eine
Konformitätserklärung
des
Herstellers
haben
und ein
CE-Zeichen
tragen.
Vor
diesem
Termin
gebaute
Boote
sind von
dieser
Regelung
befreit.
Dafür,
wie das
Handbuch
aussehen
soll,
gibt es
eine
Norm,
die DIN
EN ISO
10240
Nach der
Norm
listet
das
Handbuch
die
wesentlichen
technischen
Daten
des
Bootes
auf, und
es
beschreibt
alle
technischen
Systeme.
Ferner
gibt es
Hinweise
zu
Handhabung
und
Wartung.
Grundsätzlich
müssen
Sportboote
mit
Konformitätserklärung
zwei
Plaketten
haben:
1.
Rumpfnummer.
Die
Nummer
sollte
einlaminiert
werden
oder
eingraviert
sein,
evtl.
auch auf
einer
mit dem
Rumpf
vernieteten
Platte.
Eine
zweite,
gleiche
Nummer
muss
sich an
einer
versteckten
Stelle
in oder
am Boot
befinden,
Die
Nummer
(HIN:
Hull-Identification-Number)
oder
enthält
den
Länder
und
Hersteller-Code
(z.B.
hat die
österreichische
Werft
Frauscher
den Code
FRAU)
und,
sehr
wichtig,
das
verschlüsselte
Datum
der
Bootsherstellung.
2. Die
Hersteller-Plakette
mit
CE-Zeichen,
Entwurfskategorie
(A,B,C
oder D),
Höchstlast
und
während
der
Fahrt
zugelassene
Personenzahl.
Ein
gesondertes
Thema
stellen
Gebrauchtboote
dar.
Denn
seit der
letzten
Änderung
der
Sportbootverordnung
vom 1.5.2004
gilt sie
nur noch
für
Neuboote,
aber
nicht
für
Gebrauchtboote,
sofern
diese
bereits
vorher
in der
EU in
Betrieb
waren.
Einen
Spezialfall
stellen
gebrauchte
Boote
aus
Drittländern
wie z.
B. der
USA dar.
Hier
gilt:
Von
Privat
zu
Privat
ist der
Import
ohne
Nachzertifizierung
möglich.
Eine
Ausnahme
bildet
die
Schweiz.
Wieder
eine
Ausnahme
der
Bodensee,
wo auf
Grund
des
Staatsvertrages
gebrauchte
Boote
weiter
problemlos
gehandelt
werden
können.
Will ein
Händler
ein
Gebrauchtboot,
selbst
ein
älteres
aus den
USA
einführen,
um es in
der EU
in
Betrieb
nehmen,
dann
muss es
ein
CE-Kennzeichen
haben. hdm |