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Vor der grenzenlosen Freiheit auf dem
Wasser
haben
die
Behörden
in
Mitteleuropa
die
Führerscheinpflicht
ab einer
bestimmten
Bootsgröße
beziehungsweise
Motorisierung
gesetzt.
Während
beim
Bodenseeschifferpatent
die
Prüfungen
vor den
Schifffahrtsbehörden
erfolgen,
sind
weitergehende
Scheinprüfungen
meist in
die
Hände
der
Verbände
gelegt.
Die
Patentpflicht
am
Bodensee
ist für
alle
drei
Anrainerstaaten
gleichermassen
in der
Bodensee-Schifffahrtsordnung
(BSO)
geregelt.
Diese
besagt,
wer ein
maschinengetriebenes
Fahrzeug
über 4,4
kW (6
PS) oder
ein
Segelboot
mit mehr
als 12
Quadratmetern
Segelfläche
nutzen
will,
ein
Schifferpatent
benötigt.
Beim
Schifferpatent
werden
die
Kategorien
A, B, C
und D
unterschieden.
Die
Kategorie
A
berechtigt
zum
Führen
von
Motorbooten
soweit
diese
nicht
unter
die
Kategorie
B oder C
fallen.
Das
Schifferpatent
B
benötigen
Kapitäne
von
Fahrgastschiffen,
Patent C
Schiffsführer
von
Güterschiffen.
Patentinhaber
D ist es
erlaubt
Segelboote
über
einer
Segelfläche
von 12
Quadratmetern
zu
bewegen.
Hat das
Segelboot
einen
Motor
über 4,4
kW ist
für den
Skipper
auch
gleichzeitig
das
Patent A
vonnöten.
Um die
Hochrheinstrecke
zwischen
Stein am
Rhein
und
Schaffhausen
befahren
zu
können
bedarf
es einer
Zusatzprüfung
mit
einem
umfangreichen
Praxisnachweis.
Die
jeweiligen
Patentprüfungen
bestehen
aus
einem
theoretischen
und
einem
praktischen
Teil.
Ein
gewisses
Alter
ist
Voraussetzung
um das
Schifferpatent
zu
erhalten.
Für
Schifferpatent
D ist
ein
Mindestalter
von 14
Jahren,
bei A
von 18
Jahren
nötig.
Zum
Erwerb
der
Patente
B und C
ist ein
Mindestalter
von 21
Jahren
vorgeschrieben.
Eine
Patentprüfung
kann nur
in dem
Land
abgelegt
werden,
indem
der
Prüfling
seinen
ständigen
Wohnsitz
hat.
Wechselt
der
Patentinhaber
seinen
Wohnsitz
in einen
anderen
Bodenseeanrainerstaat,
so
bleibt
das
Patent
nur
gültig,
wenn er
es
innerhalb
eines
Jahres
umschreiben
lässt.
Ein
Urlauberpatent
für
jährlich
30
zusammenhängende
Tage
können
Skipper
eines
„Vergnügungsfahrzeuges“
bei der
jeweiligen
Schifffahrtsbehörde
beantragen.
Voraussetzung
hierfür
ist,
dass sie
im
Besitz
eines in
einem
Bodenseeanrainerstaat
ausgestellten
amtlichen
Befähigungsausweises
sind,
der
nicht
auf dem
Bodensee
gilt.
Neuerdings
reicht
auch ein
Internationales
Zertifikat
nach der
ECE-Resolution
Nr. 40
TRANS/SC.
3/147
dafür
aus.
Regelungen
in der
Schweiz
Der
Schiffsführerausweis
in der
Schweiz
lehnt
sich an
die
Patentregelung
vom
Bodensee
an. Mit
dem
Unterschied,
dass es
noch
eine
Kategorie
E gibt,
zum
Führen
von
Schiffen
besonderer
Bauart.
Beim
Mindestalter
für den
Erwerb
muß ein
Schweizer
in den
Kategorien
B, C und
E nur 20
Jahre
alt
sein.
Auch ist
in der
Schweiz
ein
Schiffsführerausweis
erst
nötig
wenn der
Maschinenantrieb
6 kW
übersteigt
oder die
Segelfläche
mehr als
15
Quadratmeter
beträgt.
Neben
den vom
kantonalen
Schifffahrtsamt
ausgegebenen
Schiffsführerausweisen
kann der
Wassersportler
noch den
Hochseeschein
vom
Cruising
Club der
Schweiz
(CCS)
erwerben.
Es gibt
ihn in
der
Kategorie
Motorboot
und
Segelboot.
Voraussetzungen
für den
Schein
sind ein
kantonales
Schifferpatent
oder ein
amtlicher
Schiffsführerausweis,
ein
Nothelferausweis
sowie
praktische
Erfahrungen
– 3
Wochen
Seefahrt
und 1000
Seemeilen.
Inhaber
des
Führerausweises
für
Yachten
auf See
Motorboot
können
durch
vorweisen
von 300
Seemeilen
auf
Segelbooten
ausserhalb
des
Binnenbereiches
auch die
Eintragung
„Segel“
erlangen.
Ausländische
Führerscheine
werden
anerkannt,
wenn sie
den
Bestimmungen
des
Heimatlandes
entsprechen.
Regelungen
in
Österreich
Etwas
vielfältiger
ist das
Führerscheinwesen
in
Österreich.
Die
Prüfungsgewalt
teilen
sich
Ministerium,
Schifffahrtsbehörden
und der
Österreichische
Segel-Verband
(ÖSV)
sowie
Motorboot
Sportverband
für
Österreich
(MSVÖ).
Keinen
österreichischen
Befähigungsausweis
brauchen
der
Führer
von
Motorbooten
mit
einer
Antriebsleistung
von
weniger
als 4,4
kW (6
PS)
sowie
Segler
mit
reinen
Segelfahrzeugen;
ebenso
Ruderer
mit
Ausnahme
der
Führer
von
Rafts.
Für das
Rafting
in
Österreich
bedarf
es des
Schiffsführerpatent-Rafts.
Es
berechtigt
zum
selbständigen
Führen
von
Rafts
auf
Binnengewässern,
ausgenommen
sind
dabei
die
Wasserstraßen.
Der
Skipper,
welcher
im
Besitz
des
Schiffsführerpatent
– 10 m –
Seen und
Flüsse
ist,
darf
motorgetriebene
Boote
bis 10
Meter
Länge
auf
Binnengewässern,
ausgenommen
Wasserstraßen
bewegen.
Mit dem
Schiffsführerpatent
– 10 m
dürfen
auch die
Wasserstraßen
befahren
werden.
Die
nächste
Stufe
ist das
Schiffsführerpatent
– 20 m –
Seen und
Flüsse,
damit
lassen
sich
schon
Boote
bis zu
20
Metern
Länge
auf Seen
und
Flüsse
steuern.
Beim
Schiffsführerpatent
– 20 m
sind
auch die
Wasserstraßen
zum
Befahren
freigegeben.
Bei all
diesen
Patenten
muß der
Prüfling
mindesten
18 Jahre
alt sein
und eine
Ausbildung
zur
Leistung
Erster
Hilfe
(8-Stunden-Kurs)
nachweisen.
Die
theoretischen
und
praktischen
Prüfungen
nehmen
die
Schifffahrtsbehörden
beim
jeweiligen
Landeshauptmann
ab.
Darüber hinaus
gibt es
noch das
Kapitäns-patent
– Seen
und
Flüsse
sowie
das
Kapitänspatent
–
Schifferpatent
für die
Binnenschifffahrt
B) mit
diesem
lassen
sich
Fahrzeuge
jeglicher
Art und
Größe
auf
Wasserstraßen
und
sonstigen
Binnengewässern
führen.
Beide
können
ab dem
21.
Lebensjahr
mit
einer
theoretischen
und
praktischen
Prüfung
durch
das
Bundesministerium
für
Verkehr,
Innovation
und
Technologie
als
Oberste
Schifffahrtsbehörde
erworben
werden.
Neben
diesen
amtlichen
Befähigungsausweisen
gibt es
noch
Verbandscheine
wie den
Segelführerschein
-A- für
Binnenfahrt,
Junior
Segelführerschein
A sowie
den
Segelsurf-Schein
vom ÖSV.
Der
Segelführerschein
-A-
bestätigt
das
kompetente
Führen
von
reinen
Segelbooten
auf
Binnengewässern,
Wasser-straßen
und
Flußläufen.
Der
Prüfling
muß das
12.
Lebensjahr
vollendet
haben.
Beim
Juniorsegelschein
A darf
der
Prüfling
nur
zwischen
10 und
14
Jahren
sein.
Die
Gültigkeit
des
Scheines
endet
mit
Vollendung
des 17.
Lebensjahres.
Er
ermöglicht
die
Nutzung
eines
Segelbootes
bis zu
15
Quadratmetern
Segelfläche
auf
Binnengewässern.
Der
Segelsurf-Schein
befähigt
zum
Surfen
auf
Binnengewässern
und
Fluß-nähe
sowie in
Küstennähe,
soweit
diese
nicht
behördlichen
Sonderbestimmungen
unterliegen.
Das
Mindestalter
für die
Prüfung
liegt
bei 14
Jahren.
Österreichische
Binnenpatente
werden
vom
österreichischen
Verkehrsministerium
als
Befähigungsausweise
zum
Befahren
von
Küstengewässern
grundsätzlich
nicht
anerkannt.
Ob und
inwieweit
einzelne
Küstenstaaten
Binnenpatente
in ihren
Küstengewässern
anerkennen
ist dem
Verkehrsministerium
nicht
bekannt.
Auch
sind
österreichische
Staatsbürger
nicht
dazu
verpflichtet
einen
amtlichen
Befähigungsausweis
zur
Schiffsführung
auf
Küstengewässern
zu
erwerben.
Was
jedoch
nicht
bedeutet,
dass die
Yachtführung
auf See
in den
Hoheitsge-wässeern
eines
Küstenstaates
ohne
jeglichen
Befähigungsnachweis
gestattet
wäre. Da
es kein
Inter-nationales
Abkommen
gibt,
sind die
Vorschriften
des
jeweiligen
Uferstaates
zu
beachten.
In der
Praxis
werden
die im
Heimatstaat
ausgestellten
amtlich
anerkannten
Befähigungsausweise
von
allen
Mittelmeeranrainerstaaten
akzeptiert.
Wer also
als
Österreicher
darüber
hinaus
kompetent
das Meer
befahren
möchte
bedarf
weiterer
amtlich
anerkannter
Befähigungsausweise.
Voraussetzung
zur
Zulassung
zur
Prüfung
bei
allen
drei
Scheinen
ist eine
Mindestalter
von 18
Jahren
sowie
der
Nachweis
einer
Ausbildung
in
Erste-Hilfe-Leistung
(16
Stunden
Kurs).
Die
praktische
Prüfung
kann
erst
nach
bestandener
theoretischer
Prüfung
erfolgen.
Da gibt
es
einmal
den
Befähigungsausweis
für
Küstenfahrt
Fahrtbereich
2 (20
sm)
einmal
in der
Ausführung
für
Motoryachten
zum
anderen
für
Segelyachten.
Er
berechtigt
zum
Führen
einer
Yacht
zwischen
nahegelegenen
Häfen
entlang
der
Küste.
Die
Küstenfahrt
erstreckt
sich auf
einen
Bereich
von 20
Seemeilen
gemessen
von der
Küste
aus. Für
Motoryachten
bedarf
es 300
Seemeilen
Seefahrtserfahrung
und
einer
Nachtansteuerung,
beides
ab dem
16.
Lebensjahr.
Bei
Segelyachten
sind 800
Seemeilen
und 3
Nachtfahrten
als
Seefahrtserfahrung
nachzuweisen.
Mit dem
Befähigungsausweis
für
Küstennahe
Fahrt
Fahrtbereich
3 (200
sm)
lassen
sich
Yachten
in
küstennahen
Gewässern
im
Bereich
von 200
Seemeilen
gemessen
von der
Küste
bewegen.
An
praktischen
Voraussetzungen
für die
Ausführung
Motoryachten
muß der
Prüfling
500
Seemeilen
Seefahrtserfahrung,
eine
Nachtansteuerung
und eine
Überfahrt
über 60
Seemeilen
vorweisen.
Beim
„BFA für
FB 3“
für
Segelyachten
sind
1500
Seemeilen,
5
Nachtfahrten
und 5
Überfahrten
über 60
Seemeilen
in 3
verschiedenen
Revieren
an
Seefahrtserfahrung
gefordert.
Darüber
hinaus
gibt es
noch den
Befähigungsausweis
für
Weltweite
Fahrt
Fahrtbereich
4. Er
wird
benötigt
für alle
Fahrten
welche
über den
Fahrtbereich
3
hinausgehen.
Für
Motoryachten
ist eine
Seefahrtserfahrung
von 3000
Seemeilen
und eine
Überfahrt
von 300
Seemeilen
vorgeschrieben.
Bei der
Ausführung
für
Segelyachten
muß der
Kandidat
5000
Seemeilen,
20
Nachtfahrten,
10
Überfahrten
über 60
Seemeilen
in 5
verschiedenen
Revieren
und 2
Überfahrten
über 500
Seemeilen
in 2
Revieren
vorweisen.
Jeder
Befähigungungsausweis
(BFA)
kann
direkt
erworben
werden.
So
braucht
es etwa
für den
Erwerb
des „BFA-FB
4“ in
keinsterweise
den
Nachweis
eines
anderer
BFA wie
etwa „BFA-FB
2 oder
FB 3“.
Ein
österreichischer
Staatsbürger
kann
rechtswirksam
nur die
oben genannten
Patente
oder
Befähigungsausweise
– diese
vom ÖSV
oder
MSVÖ
ausgestellt
und
jeweils
von der
Obersten
Schifffahrtsbehörde
bestätigt
–
erwerben
oder das
im
jeweiligen
Land
gültige.
So kann
ein
Österreicher
an der
italienischen
Adria
nur
motorisierten
Wassersport
betreiben
wenn er
einen
österreichischen
Befähigungsausweis
besitzt
oder den
entsprechenden
italienischen
Führerschein.
Der
alleinige
Besitz
des
italienischen
Führerscheins
berechtigt
ihn
jedoch
nicht
motorisierten
Wassersport
in
Österreich
zu
betreiben.
Andere
Ausweise
von
Privaten,
Schiffsführerschulen,
Yachtschulen
wie etwa
„Yacht
Master
Licence“
des
„Verbandes
der
Konzessionierten
Schiffsführerschulen
Österreich“
sind vom
Seeschifffahrtsgesetz
nicht
anerkannt
und
haben
daher
nur
privatrechtlichen
Charakter.
Diese
Scheine
gelten
gegenüber
den
Behörden
der
Uferstaaten
nicht
als
offizielle
Dokumente
Österreichs.
Bei
eintreten
eines
Versicherungsfalles
ist die
Versicherung
gegenüber
Inhabern
solcher
Scheine
leistungsfrei,
sofern
sie
diese
Scheine
nicht
ausdrücklich
als
Befähigungsausweise
anerkannt
hat.
Ausländische
Sportbootfahrer
benötigen
in
Österreich,
wenn sie
einen
entsprechenden
Befähigungsnachweis
oder ein
„Internationales
Zertifikat
für
Führer
von
Sportbooten“
vorweisen
können
keinen
weiteren
Befähigungsausweis.
Doch
aufgepasst,
wer nur
im
Besitz
eines
Bodenseeschifferpatentes
ist darf
zwar die
Binnengewässer
befahren,
davon
ausgenommen
sind
jedoch
die
Wasserstraßen,
sprich
Donau.
Regelungen
in
Deutschland
Recht
umfangreich
stellt
sich das
Patent-
und
Führerscheinwesen
in
Deutschland
dar.
Wichtig
für die
jeweilige
Gültigkeit
der
Patente
ist die
Unterscheidung
zwischen
Binnenschifffahrtsstraßen
und
Seeschifffahrtsstraßen
(siehe
auch
Kasten).
Grundsätzlich
gilt auf
allen
Binnenschifffahrtsstraßen
eine
Patentpflicht.
Kein
Befähigungsnachweis
ist
erforderlich
für das
Führen
von
Sportbooten
unter
Muskelkraft,
Segel
oder
einer
Motorennutzleistung
bis zu
3,68 kW
(5PS) an
der
Propellerwelle
wenn die
Bootslänge
15 Meter
nicht
überschreitet.
Zum
Fahren
von
motorbetriebenen
Sportbooten
bis zu
15
Metern
Länge
ist auf
deutschen
Binnenwasserstraßen
der
amtliche
Sportbootführerschein
-Binnen-
erforderlich.
Die
Wasserverdrängung
ist nach
neuem
Recht
nicht
mehr
entscheidend.
Ein
Bestandsschutz
gilt für
Sportbootführerscheine-Binnen
die vor
dem 1.
Januar
1998
erworben
wurden.
Diese
berechtigen
den
Inhaber
auch
weiterhin
Sportboote
von
weniger
als 15
Kubikmetern
Verdrängung
zu
führen,
auch
wenn
diese
länger
als 15
Meter
sind.
Dieser
Bestandsschutz
gilt
nicht
für den
Rhein.
Für
Sportboote
über 15
Metern
bis zu
25
Metern
Länge
braucht
der
Skipper
das
Sportschifferzeugnis
E. Auf
dem
Rhein
hingegen
wird das
Sportpatent
benötigt.
Dieses
ist auch
auf den
übrigen
Binnenwasserstraßen
gültig.
Schiffsführer
die
Wasserfahrzeuge
bis zu
35
Metern
Länge
steuern
wollen
benötigen
das
Schiffer-patent
C2.
B-Schifferpatentinhaber
dürfen
Wasserfahrzeuge
aller
Art
bewegen.
Für den
Rhein
braucht
der
Schiffsführer
bis zu
35
Metern
Länge
das
Kleine
Rheinpatent,
darüber
ist das
Große
Rheinpatent
erforderlich.
Daneben
gibt es
noch
eine
Reihe
von
exotisch
anmutenden
Patenten,
etwa das
Behördenpatent,
das
Feuerlöschboot
D2-Patent,
den
Fähreführerschein
F sowie
das
Streckenzeugnis
für die
Oberweser.
Wer
Kanalpenichen
auf dem
Rhein-Rhone-Kanal
auf der
Strecke
zwischen
Basel
und den
Schleusen
Iffezheim
lenken
möchte,
bedarf
des
Kanalpenichenpatentes.
Doch
zurück
zum
Sportbootführerschein-Binnen.
Er wird
als
amtlicher
Führerschein
für
Sportboote
mit
Antriebsmaschine,
unter
Segel
und für
Segelsurfbretter
erteilt.
Voraussetzung
für die
Zulassung
zur
Prü-fung
ist bei
unter
Segel
ein
Mindestalter
von 14
Jahren,
bei
unter
Motor
von 16
Jahren.
Bleibt
die
Frage
offen,
ob sich
auch
ohne den
Sportbootführerschein-Binnen
(SBF-B)
mit
einem
motorbetriebenen
Sportboot
die
bundesdeutschen
Binnenwasserstraßen
befahren
lassen?
Neben
dem zur
Zeit
aktuellen
Sportbootführerschein-Binnen
gelten
noch
einige
andere
Befähigungsnachweise
älteren
Datums
weiter.
Daneben
gibt es
Patente
aus der
Berufsschifffahrt
oder von
anderen
Institutionen
wie etwa
Feuerwehr,
DLRG,
Bundeswehr,
Polizei,
die den
SBF-B
ersetzen
können.
Insgesamt
existieren
rund 60
verschiedene
Befähigungsnachweise
dieser
Art,
nähere
Informationen
darüber
gibt es
beim DSV
oder
DMYV.
Zum
Befahren
der
Seeschifffahrtsstraßen
benötigt
der
Skipper
eines
Sportbootes
motorisiert
mit mehr
als 3,68
kW (5
PS) den
amtlichen
Sportbootführerschein-See.
Prüfungsvoraussetzung
ist ein
Mindest-alter
von 16
Jahren.
Die
praktische
Prüfung
erfolgt
nur mit
dem
Motorboot,
es
werden
keine
Segelkenntnisse
geprüft.
Gleichwohl
können
Inhaber
dieses
Scheines
ein
Segelboot
in
Küstengewässern
führen.
Es liegt
also im
Verantwortungsbereich
jedes
Einzelnen
sich die
hierfür
erforderlichen
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
anzueignen.
Eine
Möglichkeit
wäre bei
einem
DSV-Verein
den
Sportsegelschein
zu
erwerben.
Die
beiden
Sportbootführerscheine
schreibt
der
Gesetzgeber
zwingend
vor zum
Führen
von
motorgetriebenen
Sportbooten
auf den
entsprechenden
Wasserstraßen.
Die
nachfolgenden,
beschriebenen
Scheine
sind
freiwillige
amtliche
Befähigungsausweise
mit
denen
weitergehende
theoretische
sowie
praktische
Fähigkeiten
zum
Führen
von
Yachten
nachgewiesen
werden
können.
Der
Scheininhaber
unterstreicht
damit,
dass er
ein
Sportboot
in den
entsprechenden
Gewässern
nicht
nur
bewegen
darf,
sondern
auch
kann.
Der
Sportküstenschifferschein
(SKS)
gibt es
wahlweise
für
Motoryachten
oder
Segelyachten.
Er
entspricht
dem
früheren
BR-Schein.
Mit dem
SKS
lassen
sich
Küstengewässer
bis zu
12
Seemeilen
vor der
Festlandküste
befahren.
Als
Praxisnachweis
sind 300
Seemeilen
nach
Erwerb
des
Sportbootführerscheins-See
erforderlich.
Ab dem
1.
Januar
2008 ist
auch der
besitz
des
Beschränkt
gültigen
Funkbetriebszeugnisses
(SRC)
erforderlich.
Auch die
zwei
weiteren
Scheine
gibt es
in den
Ausführungen
Yachten
mit
Antriebsmaschine
oder mit
Antriebsmaschine
und
unter
Segel.
Da wäre
der
Sportschifferschein
(SSS)
mit dem
alle
Küstengewässer
bis 30
Seemeilen
vor der
Festlandküste
einschließlich
der
Randmeere
befahren
werden
können.
Für den
nötigen
Praxisnachweis
sind
entweder
700
Seemeilen
nach
Erwerb
des SKS
oder
eines
vor dem
1.
Oktober
1999
ausgestellten
BR-Scheins
oder
mindestens
1000
Seemeilen
auf See
nach
Erwerb
des
Sportbootführerscheins-See
erforderlich.
Ab 1.
Januar
2008 ist
noch der
Besitz
des
Allgemeingültigen
Funkbetriebszeugnisses
(LRC)
nachzuweisen.
Als
krönender
Abschluß
läßt
sich
dann
noch der
Sporthochseeschifferschein
(SHS)
machen.
Er gilt
für die
weltweite
Fahrt.
Themenschwerpunkt
der rein
theoretischen
Prüfung
ist die
astronomische
Navigation.
Dann
gibt es
noch die
reinen
Verbandsscheine.
Zum
einen
den
DSV-Jüngstensegelschein.
Er dient
jungen
Seglern,
ab dem
Alter
von 7
Jahren,
in
ausgewählten
begrenzten
Revieren
als
Befähigungsnachweis
zum
segeln
von
Jollen
bis zu
einer
Segelfläche
von 13
Quadratmetern.
Mit
Vollendung
des 17.
Lebensjahres
wird er
ungültig.
Zum
anderen
den
Segelsurfgrundschein.
Er wird
vom DSV
und VDWS
ausgegeben
und
führt in
die
praktischen
und
theoretischen
Grundkenntnisse
zur
Beherrschung
einen
Surfbrettes
ein. Bei
Ranglistenregatten
und in
manchen
Revieren
ist er
Pflicht.
Ganz neu
ab
diesem
Jahr hat
der DSV
sein
Führerscheinwesen
überarbeitet.
Neben
den
amtlichen
Führerscheinen
wird es
nur
noch,
neben
den Oben
erwähnten,
den
Sportsegelschein
(SPOSS)
geben.
Der
SPOSS
wird
ausschließlich
von
DSV-Vereinen
ausgebildet,
geprüft
und
erteilt.
Er
bescheinigt
dem
erfolgreichen
Prüfling
die für
die
Sportart
Segeln
notwendigen
Segel-
und
Regattakenntnisse
zu
besitzen.
Voraussetzungen
für den
Erwerb
ist ein
Mindestalter
von 14
Jahren
nötig.
In der
Probephase
befindet
sich
noch der
Charterschein.
Er
ersetzt
nicht
den
Sportbootführerschein-Binnen,
sondern
ist
lediglich
ein vom
Charterunternehmen
ausgegebener
Befähigungsnachweis
ein
Hausboot
mit
maximaler
Länge
von 13
Metern
und
einer
Höchstgeschwindigkeit
von 12
km/h und
nicht
mehr als
zehn
Personen
an Bord
zu
führen.
Nach
einer
etwa
dreistündigen
theoretischen
und
Praktischen
Einweisung
gilt er
immer
nur
einmalig
für den
gerade
angetretenen
Törn. In
der
Versuchsphase
ist dies
auf
bestimmte
Reviere
in
Mecklenburg-Vorpommern
sowie
einem
Teilabschnitt
der Saar
beschränkt.
Aufgrund
zwischenstaatlicher
Übereinkommen
werden
die
aktuellen
deutschen
Führerscheine
auch im
Ausland
anerkannt.
Treibt
jemand
häufig
im
Ausland
Wassersport
und
besitzt
ältere
Führerscheine
bei
denene
eine
Anerkennung
fraglich
erscheint,
sollte
er diese
besser
bei den
ausstellenden
Verbänden
in die
neuen
Vordrucke
umschreiben
lassen,
um
unnötige
Schwierigkeiten
zu
vermeiden.
In
Deutschland
gelten
diese
älteren
Führerscheine
und
Patente
jedoch
weiterhin.
Gültige
ausländische
Befähigungsnachweise
werden
in
Deutschland
im
Gegenzug
anerkannt,
wenn der
Inhaber
keinen
ständigen
Wohnsitz
in
Deutschland
hat.
Wird für
diesen
Personenkreis
in deren
Heimatland
keine
Befähigung
für das
Führen
von
Sportbooten
gefordert,
so
entfällt
diese
auch
hier.
Diese
Regelungen
gelten
maximal
1 Jahr
seit der
Einreise.
Aber
auch
hier
gibt es
eine
Ausnahme,
für den
Rhein
wird
immer
ein
entsprechender
Befähigungsnachweis
gefordert.
Im
Oktober
des
Jahres
1998
einigte
sich die
Hauptar-beitsgruppe
Binnenschifffahrt
der
Wirtschaftskommission
der
Vereinten
Nation
in der
Resolution
Nr. 40
auf die
Einführung
eines
„Internationalen
Zertifikats
für
Führer
von
Sportbooten“.
Vorrangig
ging es
dabei um
ein
einheitliches
Aussehen
und die
darauf
zu
platzierenden
erforderlichen
Daten.
In der
Schweiz
genügt
der
Hochseeschein
des CCS
diesen
Anforderungen.
In
Deutschland
besitzen
alle
amtlichen
Führerscheine
ab dem
1. April
2000
dieses
Format.
Früher
erworbene
Sportbootführerscheine
können
in die
aktuelle
Form
umgeschrieben
werden
(siehe
Kasten
Umschreibung).
In
Österreich
sind die
Verbände
derzeit
mit den
Behörden
in
Verhandlung
über die
Einführung
des
„Inter-nationalen
Zertifikats
für
Führer
von
Sportbooten“
für die
Befähigungsausweise
der drei
Fahrtenbereiche.
Wann es
jedoch
zu solch
einem
„Internationalen
Zertifikat“
kommt
ist
ungewiß.
Wer sich
glücklich
schätzen
kann als
ersten
amtlichen
Schein
das
Bodensee-Schifferpatent
erfolgreich
zu
erwerben
kann
diesen
bei den
zuständigen
Verbänden
in den
Sportbootführerschein-Binnen
umschreiben
lassen
(Kostenpunkt
14
Euro).
Ein
weiterer
Vorteil
ist,
dass die
Praxisprüfung
beim
Sportbootführerschein-See
anerkannt
wird.
Weiterhin
besteht
die
Möglichkeit
den alte
BR-Schein
in den
Sportküstenschiffersschein
(SKS)
umschreiben
zu
lassen,
wenn man
indem
Besitz
des
Sportbootführerscheins
See ist
(Kostenpunkt
29
Euro).
Für
BR-Scheine
ausgestellt
vom
1.1.1998
bis zum
30.9.1999
müssen
darüber
hinaus
noch 500
Seemeilen
ersegelt
im
Besitz
des
BR-Scheines
nachgewiesen
werden.
BR-Scheine
ab dem
1.10.1999
lassen
sich
nicht
mehr
umschreiben.
An das
„Internationales
Zertifikat
für
Führer
von
Sportbooten“
lehnt
sich der
neue
Schweizer
Hochsee-Schein
an. Er
ist nun
im
Scheckkartenformat
in
hellblauer
Grundfarbe
mit
rotem
CCS-Stander
erhältlich.
Alte
Hochsee-Scheine
können
gegen
eine
Gebühr
von 60,–
Schweizer
Franken
beim
Cruising
Club der
Schweiz
umgeschrieben
werden.
Ab dem
1. April
2000
entsprechen
die
deutschen
Sportbootführerscheine
dem
„Internationalen
Zertifikat
für
Führer
von
Sportbooten“.
Ältere
Sportbootführerscheine
lassen
sich
gegen
eine
Gebühr
von 19
Euro in
dieses
internationale
Format
umschreiben. awe |
|
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|
Schifffahrtsbehörden |
 |
Deutschland
Landratsamt
Konstanz,
Schifffahrtsamt,
Reichenaustrasse
37D-78467
Konstanz
Bootszulassungen
und
Patentwesen:
Tel. +49
(0)7531
59
36-15,
Fax +49
(0)7531
59 36-99
Landratsamt
Lindau
(Bodensee),
Schifffahrtsamt,
Stiftsplatz
4,
D-88131
Lindau
(B),
Postfach
33 22
D-88115
Lindau
(B),
Patentabteilung:
Tel. +49
(0)8382
2 70-1
21
Zulassung:
+49
(0)8382
27 0-1
22, Fax
+49
(0)8382
270-1 15
Landratsamt
Bodenseekreis
in
Friedrichshafen
–
Schifffahrtsamt,
Glärnischstrasse
1–3
D-88045
Friedrichshafen,
Tel. +49
(0)7541
2 04-3
51, Fax
+49
(0)7541
2 04-73
51
Wasser-
und
Schifffahrtsdirektion
Südwest,
Brucknerstr.
2,
D-55127
Mainz,
Tel. +49
(0)6131
9 79-0
Wasser-
und
Schifffahrtsdirektion
Süd,
Wörthstr.
19,
D-97082
Würzburg,
Tel. +49
(0)931
41 05-0 |
 |
Österreich
Bezirkshauptmannschaft
Bregenz,
Seestrasse
1
A-6901
Bregenz,
+43 (0)5574
49 51 DW
5 20 54
bzw. 5
20 52,
Fax
49 51-5
20 95. |
 |
Schweiz
Kanton
Schaffhausen,
Schifffahrtsamt,
Rosengasse
8
CH-8200
Schaffhausen,
Tel. +41 (0)52 624 24 24 -
Fax +41 (0)52 624 50 70
Kanton
St.
Gallen,
Strassenverkehrs-
und
Schifffahrtsamt,
Abt.
Schifffahrt,
Postfach
CH-9401
Rorschach,
Tel. +41 (0)71 846 60 70 -
Fax +41 (0)71 846 60 71
Kanton
Thurgau,
Seepolizei
und
Schifffahrtskontrolle,
Bleichestrasse
42,
Postfach
21 41
CH-8280
Kreuzlingen,
Seepolizei:
Tel. +41 (0)71
221 49
00 -
Fax +41 (0)71
221 49
02 |
 |
Sportverbände
Deutscher
Motoryachtverband
e.V. (DMYV),
Vinckeufer
12 – 14
D-47119
Duisburg,
Tel. +49
(0)203
80 95
80, Fax
+49
(0)203 8
09 58 58
Deutscher
Segler-Verband
(DSV),
Gründgensstrasse
18
D-22309
Hamburg,
Tel. +49
(0)40 6
32 00
90, Fax
+49
(0)40 63
20 09 28
Motorboot-Sportverband
für
Österreich
(MSVÖ),
Ketzergasse
30
A-1230
Wien,
Tel. +43
(0)1 6
09 44
40, Fax
+43 (0)1
60 94 44
04
Österreichischer
Segel-Verband
(ÖSV),
Sekretariat:
Zetschegasse
21
A-1230
Wien,
Tel. +43
(0)1 6
62 44
62-0,
Fax +43
(0)1 6
62 15
58.
Cruising-Club
der
Schweiz
(CCS),
Sekretariat:
Marktgasse
9,
Postfach
CH-3000
Bern 7,
Tel. +41
(0)31
310 11
00, Fax
+41
(0)31
310 11
09 |
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