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In
der
Saison
geht es
auf dem
See bunt
zu, in
den
Augen
eines
Seemannes
manchmal
zu bunt,
was die
Flaggenführung
betrifft.
Richtige
Flaggenführung
hat
etwas
mit
guter
Seemannschaft
zu tun.
In loser
Folge
berichtet
die IBN
über
richtige
Flaggenführung
und
Flaggenbräuche.
Bei
guter
Seemannschaft
ist die
Nationale
im Topp
des
Besanmastes
oder
mittels
eines
Flaggenstockes
zu
hissen.
Dabei
sollte
sie in
einem
Winkel
von 45
Grad
auswehen,
so dass
sie auch
bei
Flaute
gut
erkenn-bar
ist. Der
Flaggenstock
ist in
der
Heckmitte
zusetzen,
ist dies
techn-isch
nicht
möglich,
wandert
er nach
steuerbord.
Nichts
verloren
hat die
Nationale
am
Backstag
oder in
der
Saling.
Motorboote
können
die
Nationale
hilfsweise
auch an
der
Gösch
fahren.
Umgangssprachlich
wird so
die
kleine
Flaggenhalterung
im
Bugbereich
von
Motoryachten
bezeichnet.
Der Name
Gösch
kommt
von den
„Geusen“,
den
niederländischen
Freiheitskämpfern
des 16.
Jahrhunderts.
Als
erste
haben
sie die
Gösch,
eine
kleine
Nationalflagge
am Bug
gefahren,
weil es
vorkam,
dass
ihren
Schiffen
im
Seegefecht
mit den
Spaniern
die
große
Hauptflagge
weggeschossen
wurde.
Anhand
der
Gösch
konnte
man
immer
noch
Freund
und
Feind
unterscheiden.
Am
liberalsten
ist die
Sache
mit der
Nationalen
in
Österreich
geregelt.
Hier
gibt es
keine
spezielle
Vor-schrift
über das
Führen
der
Nationalflagge
auf
Booten
im
Binnenbereich.
Der § 7
des
Wappengesetzes
erlaubt:
"Die
Verwendung
von
Abbildungen
des
Bundeswappens,
von
Abbildungen
der
Flagge
der
Republik
Österreich
sowie
der
Flagge
selbst
zulässig
ist,
soweit
sie
nicht
geeignet
ist,
eine
öffentliche
Berechtigung
vorzutäuschen
oder das
Ansehen
der
Republik
Österreich
zu
beeinträchtigen."
Kurz um
beim
Führen
der
österreichischen
Nationalflagge
auf
Booten
im
Binnenbereich
wird an
die gute
Seemannschaft
appelliert.
Anders
sieht es
bei
seegängigen
österreeichischen
Schiffen
aus.
Österreichische
Seeschiffe
– dies
sind die
vom
Verkehrsministerium
mit
einem
„Seebrief“
zugelassene
seetaugliche
Schiffe
dürfen
nur die
öster-reichische
Seeflagge
führen.
Diese
ist an
der für
Seeschiffe
der
betreffenden
Gattung
üblichen
Stelle
zu
hissen,
andere
Flaggen
dürfen
an
dieser
Stelle
nicht
geführt
werden.
Auch
bestimmt
§ 3 (2)
Seeschiff-fahrtsgesetz,
dass
andere
Hinweise
auf die
österreichische
Nationalität
als die
Seeflagge
unzulässig
sind.
Ähnlich
sieht es
in der
Schweiz
aus. So
bestimmt
Art. 3
Seeschifffahrtsgesetz,
dass die
Schweizer
Flagge
nur von
Schweizerischen
Seeschiffen
geführt
werden
darf.
Zusätzlich
bestimmt
der Art.
1 der
Verordnung
über die
schweizerischen
Yachten
zur See,
dass
diese
die
Schweizer
Flagge
führen,
sobald
sie im
schweiz-erischen
Yachtregister
eingetragen
sind.
Der Art
5 der
Verordnung
über die
schweizerischen
Yachten
zur See
regelt
Ausnahmen
wenn ein
Boot
nicht
ins
Schweizer
Yachtregister
eingetragen
werden
kann
gleich-wohl
aber mit
einem
entsprechenden
Ausweis
die
Schweizer
Flagge
führen
darf.
Gleichlautende
Bestimm-ungen
sind
weder im
Bundesgesetz
über die
Binnenschifffahrt
noch in
der
Binnenschifffahrtsverordnung
vorgesehen.
Somit
regelt
keine
gesetzliche
Vorschrift
das
führen
der
Schweizer
Nationalflagge
auf dem
See.
Aber
auch
hier
gilt das
wie für
Österreich
gesagte
mit der
guten
Seemannschaft.
In
Deutschland
regelt
das
Flaggenrechtsgesetz
(FlRG)
das
Recht
zum
führen
der
Bundesflagge.
So
best-immt
der § 14
FlRG,
dass
„Binnenschiffe
dürfen
als
deutsche
Nationalflagge
nur die
Bundesflagge
führen.
Flaggen
deutscher
Länder
oder
andere
deutsche
Heimatflaggen
dürfen
nur
neben
der
Bundesflagge
ges-etzt
werden.
Aus dem
Flaggenrechtsgesetz
ergibt
sich
weiterhin,
das
Boote
mit
Flaggenzertifikat
zum
führen
der
Bundesflagge
verpflichtet
sind.
Das
Flaggenzertifikat
stellt
das
Bundesamt
für
Seeschifffahrt
und
Hydrographie
(BSH)
aus. An
Frankreichsküsten
wird das
Flaggenzertifikat
als
Eigentumsnachweis
verlangt.
Das
deutsche
Flaggenrecht
ist
Personenbezogen.
Demnach
darf ein
deutscher
Staatsbürger
die
deutsche
Flagge
führen,
unabhängig
vom
Liegeplatz
oder
Heimathafen
seines
Bootes.
Völkerrechtlich
können
Drittstatten
jedoch,
eine
andere
Regelung
für ihr
Territorium
treffen.
So gilt
in den
Niederlanden
die
Kurzformel
–
Deutscher
Eigner,
Deutscher
Heimathafen,
deutsche
Nationale;
Deutscher
Eigner,
holländischer
Heimathaffen,
niederländische
Nationale.
Dort
gilt die
Regelung,
dass
sich die
Nationale
nach dem
Heimathafen
richtet.
Was
hissen
Deutsche,
die
keinen
Wohnsitz
in
Deutschland
haben.
Diese
dürfen
die
Bundesflagge
nur
hissen,
wenn sie
von der
zuständigen
Flaggenbehörde
(Bundesamt
für
Seeschifffahrt
und
Hydrographie,
BSH) die
Befugnis
im
Rahmen
eines
Flaggenscheins
erhalten
haben.
In der
Binnenschifffahrtsordnung
ist die
Führung
der
deutschen
Nationalflagge
nur für
die Oder
und die
Donau
als
Grenzgewässer
geregelt.
Da auch
die BSO
diesbezüglich
keine
Regelung
enthält,
ist auch
Deutscher
Seite
das
führen
der
Nationalflagge
nicht
verpflichten.
Aber:
Wenn
eine
Nationalflagge
geführt
wird,
dann die
richtige.
Ansonsten
begeht
der
Skipper
eine
Ord-nungswidrigkeit
nach §
16 FlRG
und kann
mit
einer
Geldbuße
bis zu
10 000,–
Mark
belegt
werden.
Auch
gilt in
allen
drei
Binnenschifffahrtsordungen
– in der
BSO in
Art.
3.02
geregelt
– der
Grundsatz,
dass
Flaggen
weder
verschmutz
noch
verblaßt
zu sein
haben.
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